Bei Abschluss eines Mietvertrages oder einer späteren Mieterhöhung Vereinbarung durch eine Aktiengesellschaft ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.
(BGH GuT 2009, 402 = GE 2010,53 = Mietprax – AK § 550 AGB Nr. 29)
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