Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung erfüllen, auch wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt (AG München, Urteil vom 4.9.2012, Az. 333 C 4271/12)
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