Schadenersatz bei Autowäsche

VonHagen Döhl

Schadenersatz bei Autowäsche

Das LG Coburg hatte zu entscheiden, ob der Benutzer einer Autowaschanlage vom Betreiber Schadensersatz wegen Beschädigungen seines Autos in der Trockenanlage verlangen kann.
Der Kläger befuhr nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Kofferraumdeckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Kofferraumdeckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger. Der Kläger verlangte vom Betreiber Schadenersatz in Höhe von über 7.600 €.
Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen.
Nach den Ausführungen des Gerichts, das einen Sachverständigen befragt hatte, kann ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum nicht durch eine Trockenanlage geöffnet werden. Insbesondere waren an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen hat. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.
LG Coburg, 27.11.2009 11 O 440/08)

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