Rücktrittsrecht eines Neuwagenkäufers wegen reparaturresistenten Geräuschs am Unterboden

VonHagen Döhl

Rücktrittsrecht eines Neuwagenkäufers wegen reparaturresistenten Geräuschs am Unterboden

Das OLG Frankfurt am Main hat einen Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftraten.
Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand – nach der Behauptung des Klägers 22-mal – trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat nun auch das OLG Frankfurt am Main dem Kläger dem Grund nach Recht gegeben.
Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000 Euro zu beziffern war.
(OLG Frankfurt 28.02.2013  –  3 U 18/12)

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