Regress der Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

VonHagen Döhl

Regress der Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Dass AG München hat entschieden, dass ein Fahrer, der nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, der Haftpflichtversicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen muss.
(AG München 12.6.2015   343 C 9528/14)
 

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