Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind unter Berücksichtigung einer erheblichen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern

VonHagen Döhl

Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind unter Berücksichtigung einer erheblichen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern

Ein Wechselmodell dahingehend, dass sich das Kind abwechselnd zu gleich langen Zeiten beim Vater und bei der Mutter aufhält, darf im Rahmen eines Umgangsverfahrens grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise alle vierzehn Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Bei kleineren Kindern kommt oft noch ein Umgang an einem einzelnen Tag unter der Woche hinzu, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei ihnen das Zeitempfinden ein anderes ist. Abweichend von dem gewöhnlichen Wochenendumgang ist dem Vater das Recht einzuräumen, 14-täglich von donnerstags bis dienstags mit dem Kind zusammen zu sein, wenn eine erhebliche Entfernung zwischen den Wohnorten von Mutter und Vater liegt. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind ist nicht anzuordnen, wenn dies zu einer Verkürzung der Umgangszeit des Vaters führen würde, der durch die weite An- und Abreise schon stark belastet ist.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.07.2015, Az.: 10 UF 173/14

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