Pflicht zur Arbeitsaufnahme nach „gewonnenem Kündigungsschutzprozess“?

VonHagen Döhl

Pflicht zur Arbeitsaufnahme nach „gewonnenem Kündigungsschutzprozess“?

Hat der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt, so muss er seine Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der Arbeitgeber ihn hierzu auffordert. Hier-
zu reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen von vor dem Urteil geführten erfolglosen Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen wurde, dass er bei einem Obsiegen wieder zur Arbeit erscheinen müsse. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz vielmehr anbieten und zugleich erklären, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags anzunehmen.
LAG Berlin-Brandenburg 05.11.2009 – 26 Sa 1840/09

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