Parteianhörung über 4-Augen-Gespräch von Amts wegen (§ 448 ZPO)

VonHagen Döhl

Parteianhörung über 4-Augen-Gespräch von Amts wegen (§ 448 ZPO)

Wenn eine Besprechung über eine Provisionsforderung und –zusage unter 4 Augen – nämlich zwischen dem Beklagten (als Prozesspartei) einerseits und für die andere Vertragspartei – durch einen Zeugen stattgefunden hat, handelt es sich um diejenige Konstellation, nach der der Verhandlungsführer der Klägerin uneingeschränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die beklagte Partei lediglich auf sich selbst verweisen kann. Dies stellt in einem Gerichtsverfahren eine Benachteiligung dar, die im Rahmend der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob es geboten ist, in einem solchen Fall eine Anregung zur Parteivernehmung nachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des 4-Augen-Gespräches benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, NJW 1969, 363). Damit hat der BGH die Anforderungen an die Zulässigkeit der Parteivernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendigkeit der Anfangswahrscheinlichkeit (des „Anscheinsbeweises“) ausdrücklich zu verzichten und hat den Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhörung erweitert.
(BGH, Beschluss v. 25.9.2003 – III ZR 384/02)

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