Der Käufer eines neuen Geländewagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Neuwagen nicht den Entwicklungsstand vergleichbarer Geländewagen erreicht. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.06.2007 entschieden. Der bei der Überprüfung eines Kraftfahrzeugs maßgebliche Stand der Technik sei nicht mit dem spezifischen Stand der Serie gleichzusetzen. Auch serienbedingte Steuerungs- und Regelungsdefizite – etwa bei der Beschleunigung des Fahrzeugs – könnten daher ein Rücktrittsrecht begründen, wenn die Technik weder dem Bedien- und Komfortstandard des Vorgängermodells noch dem Standard von Konkurrenzfahrzeugen entspricht (Az.: 9 U 239/06).
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