OLG Düsseldorf: Kein wirksames Schuldanerkenntnis unmittelbar nach Verkehrsunfall

VonHagen Döhl

OLG Düsseldorf: Kein wirksames Schuldanerkenntnis unmittelbar nach Verkehrsunfall

Erklärt ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall «Ich erkenne die Schuld an» oder bezeichnet er sich schriftlich als «Unfallverursacher», so ist dies nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Dies entschied der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 16.06.2008 in einem Schadenersatzprozess (Az.: I-1 U 246/07; BeckRS 2008 12379). Würden derartige Äußerungen aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben, könnten sie Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 Zentimeter großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als «Verursacher» bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, «er erkenne die Schuld an» und «seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen».
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden können. Der Unfallbeteiligte sei nach § 7 Ziffer II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.
Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von zwei Dritteln und den Beklagten von einem Drittel trifft.

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