Neue Freibetragsgrenzen für Arbeitslosengeld II-Empfänger ab 01.10.2005

VonHagen Döhl

Neue Freibetragsgrenzen für Arbeitslosengeld II-Empfänger ab 01.10.2005

Ab dem 01.10.2005 gelten neue Einkommensfreibeträge für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte am 27.09.2005 mit, für die meisten von ihnen verbessere sich dadurch die finanzielle Situation. Auch sei die Berechnung deutlich einfacher geworden.

So würden die Freibeträge nunmehr aus dem Brutto- und nicht mehr aus dem Nettoeinkommen errechnet. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen würden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (Grundfreibetrag). Hinzu kämen weitere Freibeträge. Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro seien 20 Prozent des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Es würden also 80 Prozent des Einkommens zwischen 100 und 800 Euro mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Für Bruttoeinkommen über 800 Euro seien zusätzlich weitere zehn Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liege die Obergrenze für Hilfebedürftige ohne minderjähriges Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für diejenigen mit minderjährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Betrage das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, könnten anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge berücksichtigt werden, wenn diese den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro überstiegen, so die BA. Die tatsächlichen Aufwendungen müssten dann nachgewiesen werden. Derzeit beziehen nach Angaben der BA etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Für sie werde sich ab Oktober in der Regel noch nichts ändern. Eine Neuberechnung der Freibeträge erfolge erst, wenn für diese Bedarfsgemeinschaften ein Weiterbewilligungsantrag bearbeitet werde. Bei denjenigen, die ab 01.10.2005 erstmals Arbeitslosengeld II erhielten oder bei Leistungsempfängern, die nach dem 30.09.2005 eine neue Erwerbstätigkeit aufnähmen, gelte die neue Regelung sofort.

Als weitere Änderung, die zum 01.10.2005 in Kraft trete, nannte die BA die Eigenheimzulage. Diese werde nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet werde. Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen, erhalten nach Auskunft der BA ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das erzielte Einkommen. Einmalige Einnahmen, wie Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld führen nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs und dem damit entfallenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung, sondern werden für einen gewissen Zeitraum auf den Leistungsanspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz erhalten bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig von der Höhe der einmaligen Einnahme. Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag für die Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz von derzeit sechs Cent pro Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht. Voraussetzung sei, so die BA, dass die Strecke mit einem PKW zurückgelegt werde und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Auch bei diesen Änderungen gelte, dass das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.

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