Der Streit – manchmal auch Zank – darüber, ob Anwälte vor Gericht eine Robe tragen müssen, hat vor bald 300 Jahren mit einer Kabinettsorder Friedrichs Wilhelm des 1. von Preußen begonnen. Er verfügte unter dem 15.12.1726: Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene Schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.
Nach zahlreichen gesetzlichen Regelungen sah dann § 10 der Standesrichtlinien von 1957 eine allgemeine Robentragungspflicht vor. Bezweckt war, die herausgehobene Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege äußerlich sichtbar zu machen. Damit war es aus, als das Bundesverfassungsgericht im Juli 1987 die Standesrichtlinien für unverbindlich erklärte. Danach herrschte Unsicherheit und teilweise ein Durcheinander, kulminierend im so genannten Braunschweiger Robenstreit. Das OLG Braunschweig hatte Anwälte von der Prozessführung ausgeschlossen, die vor dem Amtsgericht ohne Roben auftraten. Mit § 20 der Berufsordnung ist nunmehr ein Mittelweg beschritten worden:
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
Inzwischen gab es sogar Streit darüber, ob Rechtsanwälte vor Gericht eine Krawatte tragen müssen…
Über den Autor