Mieter muss Anschluss seiner Wohnung an aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz dulden

VonHagen Döhl

Mieter muss Anschluss seiner Wohnung an aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz dulden

Der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Modernisierungsmaßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich dulden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2008 entschieden (Az.: VIII ZR 275/07).

Die Beklagte hat eine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung der Klägerin in Berlin gemietet. Die Vermieterin nimmt sie auf Duldung von Bauarbeiten in Anspruch, mit denen das in den 1920er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Duldung der Maßnahme verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz führe nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung, so der BGH. Damit handele es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift ergebe. Das gelte unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden sei, betonten die Richter.

Der Mieter sei gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er brauche sie nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuteten (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB). Die Belange des Mieters würden in diesem Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt. Insbesondere werde damit das finanzielle Interesse des Mieters geschützt, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden.

Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für die Beklagte habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, so der BGH. Insbesondere komme eine Unzumutbarkeit unter finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet habe. Auf eine theoretisch möglich Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete komme es im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB nicht an. Insoweit gelte nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift habe der Vermieter dem Mieter vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – unter anderem – die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Auch diese Bestimmung beziehe sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

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