Wer öffentliche Linienbusse benutzt, muss stets dafür sorgen, dass er einen festen Halt hat. Der Fahrer, der einen Fahrplan einzuhalten hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Fahrgäste dieser Pflicht nachkommen. Das Osnabrücker Landgericht entschied, dass nur ausnahmsweise etwas anderes gelten könne, wenn für den Fahrer ohne weiteres ersichtlich sei, dass ein Insasse die Pflicht nicht erfüllen könne, zum Beispiel wegen einer schweren Behinderung (Urteil vom 11.08.2006, Az.: 5 O 1439/06, nicht rechtskräftig).
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