Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien

VonHagen Döhl

Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien

Das VG Dresden hat entschieden, dass öffentliche Schulen kein Kopiergeld von Eltern und Schülern für die Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften verlangen können.
Geklagt hatte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die „notwendigen Schulbücher“, denn nach dem Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.
Das VG Dresden hat der Mutter Recht gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen seien verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff „Lernmittel“ weit zu verstehen ist. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein könnten und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt seien. Folglich seien auch Kopien von Arbeitsmitteln Lernmittel. Zwar bestimme die Verfassung, dass das Nähere durch ein Gesetz – hier das Schulgesetz – geregelt werde. Die Beschränkung auf „notwendige Schulbücher“ in diesem Gesetz müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten werde. Für Letzteres bestehe im konkreten Fall kein Anhaltspunkt.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum OVG Bautzen zugelassen.
(VG Dresden 30.06.2011 – 5 K 1790/08)

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