Bei groben Ordnungswidrigkeiten mit einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbot beträgt die Tilgungsfrist für die Löschung im Fahrereignungsregister (früher Verkehrszentralregister Flensburg) gem. § 29 Abs. 1 Nr.2 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 s), bb), aaa) StVG i.V.m Anlage 13 zu § 40 FeV nicht nur 2 sondern 5 Jahre.
Da nur entscheidend ist, ob im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen ist, ist es für die Tilgungsfrist nicht relevant, wenn das Gericht vom Fahrverbot absieht.
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