Ein EDV-Administrator, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte, ist mit seiner Kündigungsschutzklage gescheitert. Das Kölner Landesarbeitsgericht stellte klar, dass ein EDV-Administrator seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen dürfe, die der Funktion des Computersystems dienten. Er dürfe nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Ein Missbrauch der Zugangsrechte könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen, heißt es in dem Urteil vom 14.05.2010 (Az.: 4 Sa 1257/09).
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