LAG Düsseldorf: Kündigung muss im Original übergeben werden

VonHagen Döhl

LAG Düsseldorf: Kündigung muss im Original übergeben werden

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss eigenhändig unterschrieben und auch tatsächlich in dieser Form ausgehändigt werden. Die Überreichung einer Fotokopie ist nicht ausreichend. Dies gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor das Originalkündigungsschreiben zur Ansicht vorgelegt wurde. Die Kündigung sei in einem solchen Fall dennoch unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2007, Az.: 12 Sa 132/07).
Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt und dieser Standort später insgesamt aufgegeben worden war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch. In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Dabei wurde ihr die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt. Stattdessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Mit ihrer Kündigungsschutzklage berief sich die Klägerin auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens. Das LAG gab ihr Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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