Kündigungsschutz: OHG-Geschäftsführer

VonHagen Döhl

Kündigungsschutz: OHG-Geschäftsführer

Für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Organe juristischer Personen und Personengesamtheiten bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass diese Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, wobei die Organstellung an der Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgemacht wird. Eine solche organschaftliche Vertretung liegt aber zumindest dann nicht vor, wenn die Vertretung lediglich auf einem Geschäftsführervertrag beruht und der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt ist. Insoweit ist in § 5 Abs. 1 ArbGG eine bewusste formale Abgrenzung vorzunehmen.
(LAG Hessen, Beschluss v. 19.1.2007 – 18 Ta 593/06; NZA-RR 2007, 262)
Hinweis: Zur Rechtswegzuordnung bei Organstellung vgl. einerseits LAG Hamm, Beschluss v. 19.5.2005 – 2 Ta 662/04; NZA-RR 2006, 46 – Zivilrechtsweg bejahend – sowie LAG Bremen, Beschluss v. 2.3.2006 – 3 Ta 9/06; NZA-RR 2006, 321 andererseits den Abeitsrechtsweg bejahend.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort