Kündigungsfristen: Altersdiskriminierung durch § 622 BGB wegen Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten

VonHagen Döhl

Kündigungsfristen: Altersdiskriminierung durch § 622 BGB wegen Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten

Dadurch, dass nach der Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Bestimmung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche Betriebszugehörigkeiten zu berücksichtigen sind, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt wurden, erfahren jüngere Arbeitnehmer allein auf Grund ihres Lebensalters eine weniger günstigere Behandlung als ältere Arbeitnehmer, denn für sie tritt eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf Grund ihres (jüngeren) Lebensalters auch dann nicht ein, wenn sie die im Gesetz für die Verlängerung der Kündigungsfrist vorgesehene Betriebszugehörigkeit (an sich) aufweisen. Folge ist, dass die Vorschrift sowohl gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung als auch gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstößt und damit nicht mehr anzuwenden ist.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.7.2007 – 7 Sa 561/07 – DB 2007, 2542)

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