Wird ein Mietverhältnis über das Ende des Mietvertrages hinaus fortgesetzt und widerspricht keine der Parteien innerhalb von zwei Wochen, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit.
Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht. Der Vermieter kann also beispielsweise bei seiner Kündigung einer solchen Verlängerung bereits im Kündigungsschreiben widersprechen.
(BGH Beschluss vom 21.04.2010 – VIII ZR 184/09)
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