Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist und dessen Krankschreibung voraussichtlich über seine Kündigungsfrist hinaus andauern wird, kann bei Auftragsmangel weder aus dringenden betrieblichen noch aus personenbedingten Gründen entlassen werden.
LAG Berlin: Kündigung wegen Auftragsmangels bei Arbeitsunfähigkeit NZA-RR 2001 Heft 4 187
LAG Berlin, Urteil vom 14. 1. 2000 – 6 Sa 1547/99 (ArbG Berlin, Urteil vom 20. 5. 1999 – 7 Ca 30907/98)
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