Kündigung nach so genanntem Whistleblowing

VonHagen Döhl

Kündigung nach so genanntem Whistleblowing

Artikel 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) gilt für das Arbeitsleben im Allgemeinen und ist auch anwendbar, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer privatrechtlich geregelt ist. Das Interesse der Allgemeinheit über Defizite bei der institutionellen Altenpflege in einem (hier staatlichen) Unternehmen informiert zu werden, ist einer demokratischen Gesellschaft so wichtig, dass es das Interesse am Schutz des geschäftlichen Rufs und der Interessen dieses Unternehmens überwiegt.
Der Fall betraf die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin, die gegen ihren Arbeitgeber eine Strafanzeige wegen Mängeln in der institutionellen Pflege erstattet hatte. Vor den deutschen Gerichten, einschließlich des BAG und des Bundesverfassungsgerichtes hatte sie keinen Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab ihr nach umfassender Interessenabwägung Recht. Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen auf den künftigen Umgang mit „Whistleblowern“ haben.
(EGMR – Urteil vom 21.07.2011 – Nr. 28274/08)

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