Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

VonHagen Döhl

Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

Das LG Coburg hat sich mit der Frage befasst, ob der Bauherr bei einer Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Summe die Rechnung voll bezahlen muss.
Eine Bauherrin hatte die eine Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags für den Einbau von Fenstern über 22.400 € beauftragt. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 €. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, der klagende Bauunternehmer forderte die seiner Meinung nach offen stehende Differenz von rund 2.400 €.
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.
In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 € abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren und auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadensersatzanspruch der Bauherrin hätte begründen können, hatten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt zu bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 € oder rund 10%. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war. Somit sei ein Kürzungsrecht der Bauherrin nicht gegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Coburg, 10.07.2009 – 12 O 81/09)

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