Das BAG hat entschieden, dass Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers keine Urlaubsabgeltung beanspruchen können.
Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.
Das BAG hat der Revision der Beklagten stattgegeben.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
Nach Auffassung des BAG erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.
Anmerkung: Nicht entschieden ist damit, ob ein Urlaubsanspruch dann vererblich ist, wenn er vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits als Abgeltungsanspruch entstanden war (z.B. weil das Arbeitsverhältnis vor dem Tode des Arbeitnehmers geendet hat.)
(BAG, 20.09.2011 – 9 AZR 416/10)
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