Einem Elternteil, der zum Minderjährigenunterhalt verpflichtet ist, kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet und von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und so in den ersten beiden Lebensjahren das Kind zu betreuen und somit keine für den Lebensunterhalt des weiteren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes ausreichenden Einkünfte hat.
( BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14)
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