Keine Räumungsvollstreckung wenn ein Dritter weder im Vollstreckungstitel noch in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist.

VonHagen Döhl

Keine Räumungsvollstreckung wenn ein Dritter weder im Vollstreckungstitel noch in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist.

Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der dieser beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.
(BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 39/08)

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