Keine Pflicht zur Offenbarung einer Schwangerschaft bei Einstellung als Schwangerschaftsvertretung

VonHagen Döhl

Keine Pflicht zur Offenbarung einer Schwangerschaft bei Einstellung als Schwangerschaftsvertretung

Das LArbG Köln hat entschieden, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist.
(Landesarbeitsgericht Köln   11.10.2012  6 Sa 641/12)

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