Keine Mithaftung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

VonHagen Döhl

Keine Mithaftung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Bei einem Zusammenstoß eines aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem Pkw des fließenden Verkehrs ist die Annahme einer Alleinhaftung des einfahrenden auch dann nicht zu beanstanden, wenn der bevorrechtigte Fahrzeugführer des fließenden Verkehrs gegen das Rechtsfahrverbot verstößt.
Die Pflichten des aus einem Grundstück einfahrenden Fahrzeugführers gemäß § 10 Satz 1 StVO werden nicht dadurch gemindert, dass der vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Gebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Breite. Der bevorrechtigte Fahrzeugführer darf sich nach dem verkehrsrechtlichen Grundsatz darauf verlassen, dass sein Vorrang beachtet wird. Dieses Recht, sich auf den Grundsatz zu berufen, büßt der Fahrzeugführer nicht deshalb ein, weil er pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot schützt den gleich gerichteten und entgegenkommenden Verkehr – nicht aber den einbiegenden oder von einem Grundstück einfahrenden Verkehr. Die tatrichterliche Beurteilung, wonach den aus dem Grundstück einfahrenden die alleinige Haftung treffe, ist nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden (BGH 20.09.2011 – VI ZR 282/1).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort