Keine leichtfertige Unterzeichnung von Änderungsverträgen

VonHagen Döhl

Keine leichtfertige Unterzeichnung von Änderungsverträgen

Der Arbeitsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung – und bei schriftlichen Verträgen damit der Unterschrift – beider Vertragspartner. Gar nicht selten legen insbesondere Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Änderungsverträge vor und erwarten die Unterzeichnung derselben.
Solche Vertragsänderungen sollten aber genau geprüft werden, damit der Arbeitnehmer sich durch die Unterzeichnung nicht „verschlechtert“. Ist der Änderungsvertrag nämlich unterschrieben, sind die Änderungen auch wirksam und können dann kaum noch rückgängig gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Nur unterschreiben, womit man auch wirklich einverstanden ist!
Weigert sich der Arbeitnehmer die Änderungen zu akzeptieren weil er damit nicht einverstanden ist, muss er in der Regel auch keine Kündigung befürchten. Mit dem Änderungsangebot hat der Arbeitgeber nämlich deutlich gemacht, dass er das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortsetzen will und kann. Daher kann er es nicht wegen der Weigerung des Arbeitnehmers beenden.
Er könnte allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen um die Änderungen der Arbeitsbedingungen einseitig durchzusetzen.
Die Änderungskündigung gibt dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungen zu akzeptieren und innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht die Feststellung zu beantragen, dass die Änderungen sozial nicht gerechtfertigt sind. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Änderungen betriebsnotwendig sind.
Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht, bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen. Kann der Arbeitgeber die Notwendigkeit dagegen begründen, wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
So ist der Arbeitsplatz gesichert und der Arbeitnehmer kann seine eigenen Interessen wahren.
Im Zweifel sollte man sich beraten lassen um Nachteile zu vermeiden. Eine Änderungskündigung gehört stets in die Hände eines fachkundigen Juristen!

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort