Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

VonHagen Döhl

Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

Das ArbG Oberhausen hatte zu entscheiden, ob ein in einem Handyshop beschäftigter Arbeitnehmer für aus dem Lager gestohlene Handys Schadensersatz leisten muss.
Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6.040 Euro zu leisten.
Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200 Euro brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 Euro.
Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum einen Handy-Shop. Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Dies mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040 Euro aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.
Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Das ArbG Oberhausen hat den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts durfte der Beklagte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat das Arbeitsgericht verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
(ArbG Oberhausen, 24.11.2011 2 Ca 1013/11)

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