Es besteht keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, die Unkenntnis des Arbeitnehmers über die Existenz solcher Ausschlussfristen zu beheben. Verstößt der Arbeitgeber gegen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz, weil er auf die Ausschlussfrist oder den anderen anwendbaren Tarifvertrag nicht hinweist oder keinen Nachweis erteilt, so verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers. Ihm steht jedoch ein inhaltsgleicher Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz gegen den Arbeitgeber zu (BAG, Urteil v. 17.4.2002 – 5 AZR 89/01, NZA 2002, 1096). Der Anspruch erlischt jedoch nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 29.5.2002 – 5 AZR 105,/01, NZA 2002, 1360) wegen 100%igem Mitverschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn dieser fahrlässig keine Kenntnis von der Ausschlussfrist hatte, weil der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist.
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