Das VG Mainz hat entschieden, das eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage von einem Fahrzeug auf alle Fahrzeuge des Halters nur zulässig ist, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind.
(VG Mainz 3. Kammer 3 L 1482/15.MZ)
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