Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (91/439/EWG) gilt der Grundsatz, dass die von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden müssen. Damit ist es einem Mitgliedsstaat versagt, die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahrereignung des Antragstellers vorgenommen wird. Die nationale Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alternative 2 FeV ist damit unwirksam.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2007 – III – 5 Ss 23/07)
Andere Gerichte entscheiden dahingehend, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber einer solchen Auslandsfahrerlaubnis versagt ist, sich auf das Europarecht zu berufen, wenn die Verschaffung der ausländischen Fahrerlaubnis unter Umgehung nationalen Rechtes rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
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