Wenn in einem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass das Bruttogehalt für eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart ist und mit der Vergütung, die erforderlichen Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten seien, ist diese Regelung unwirksam. Das im BGB verankerte Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel eines Standardarbeitsvertrages, die pauschale Vergütung von Überstunden regelt, klar und verständlich sein muss. Das ist nur der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche Arbeitsleistungen von der Klausel erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht am 01.09.2010 entschieden, dass eine so formulierte arbeitsvertragliche Pauschalisierungsabrede gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist. Der Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf Überstundenbezahlung – nicht aber auf Freizeitausgleich, denn Überstunden können nur durch Freizeitausgleich abgegolten werden, wenn das ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
(BAG Urteil vom 01.09.2010 5 AZR 517/09)
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