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VonHagen Döhl

Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers im Wettkampfsport

Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).
BGH Urteil vom 29.1.2008, Az: VI ZR 98/07

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Kreditnehmerschutzgesetz

Der Freistaat Bayern hat in den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) eingebracht.

Ziel des Gesetzentwurfes sei es, Kreditnehmer beim Verkauf ihrer Darlehensforderungen und der Übertragung der zur Sicherung der Kredite dienenden Sicherungsgrundschulden besser zu schützen. In der Vergangenheit hätten Änderungen im Eigenkapitalrecht der Banken dazu geführt, dass der Verkauf von Darlehensforderungen einschließlich der Übertragung der zur Sicherung der Kredite dienenden Sicherungsgrundschulden zugenommen habe. Dies betreffe auch nicht notleidende Kredite, wobei die Risiken für den Kreditnehmer vor allem darin bestünden, dass der Erwerber oftmals an einer Fortführung der Kundenbeziehung nicht interessiert sei und daher regelmäßig beabsichtige, das Kreditverhältnis aufzulösen. Vertragsgetreue Darlehensnehmer müssten sich darauf verlassen können, dass sie insbesondere ihr zur Sicherung des Kredits eingesetztes Grundstück infolge der Übertragung der Sicherungsgrundschuld nicht verlieren, wenn sie die gesicherte Forderung stets ordnungsgemäß bedient haben.

Der Kreditnehmerschutz soll für solche Fälle durch Änderungen im Schuldrecht (Darlehensrecht) und einen neuen Absatz 2 des § 1192 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erreicht werden.

Ein Immobiliardarlehensvertrag darf nach der vorgeschlagenen Neuregelung (Legaldefinition im neuen § 488a Abs. 1 BGB) wegen Verzuges des Darlehensnehmers daher nur noch nach Ausbleiben drei aufeinanderfolgender monatlicher Raten oder Gesamtverzug in entsprechender Höhe gekündigt werden (§ 489a BGB). Des Weiteren soll dem Darlehensgeber die Pflicht obliegen, rechtzeitig auf den Ablauf des Darlehensvertrages bzw. der Zinsbindungsfrist hinzuweisen, damit der Darlehensnehmer ausreichend Zeit zur Einholung von Alternativangeboten hat (§ 488a Abs. 2 BGB). Dem korrespondiert die weitere Pflicht des Darlehensgebers, eine Abtretung der Darlehensforderung gegenüber dem Darlehensnehmer anzeigen zu müssen. Zwar müssen Darlehensnehmer und Sicherungsgeber nicht identisch sein. Gleichwohl sollen die Rechte aus der geplanten Neuregelung grundsätzlich nur dem Darlehensnehmer zustehen. Eine Ausübung im Sinne des Sicherungsgebers bleibe der Sicherungsabrede zwischen Darlehensnehmer und Sicherungsgeber vorbehalten.

Am häufigsten erfolgt die Kreditsicherung im Grundstücksrecht über die sogenannte Sicherungsgrundschuld. Grundstückeigentümer und Gläubiger schließen einen Sicherungsvertrag, der im Innenverhältnis (Grundstückseigentümer – Gläubiger) die Rechte des Gläubigers auf den Sicherungszweck beschränkt. Der Gläubiger wird zum Sicherungsnehmer. Nach außen kann er die Zahlung einer Geldsumme aus dem mit der Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstück verlangen und notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Innenverhältnis ist er jedoch an den Sicherungsvertrag gebunden, d.h. einer missbräuchlichen Ausübung der Rechtsmacht des Sicherungsnehmers kann der Darlehensnehmer Einwendungen aus jenem Sicherungsvertrag entgegenhalten (etwa die Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Fälligkeit der Forderung). Schutzlücken können sich jedoch bei der Übertragung der Sicherungsgrundschuld vom Gläubiger auf einen Dritten ergeben. Zwar führt die Übertragung grundsätzlich nicht zum Verlust der Einreden (§§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht beim sogenannten gutgläubigen einredefreien Erwerb. Nur wenn die Einreden im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber im Zeitpunkt der Übertragung bekannt waren, können die Einreden dem neuen Erwerber entgegengehalten werden (§§ 1192 Abs. 1, 1157 Satz 2 i.V.m. 892 BGB). Der Gesetzentwurf des Freistaates Bayern sieht nun vor, dass insoweit der gutgläubige und vor allem einredefreie Erwerb ausgeschlossen wird. In § 1192 BGB soll ein Absatz 2 eingefügt werden: „Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden, können Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“

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BSG: Rasern kann Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung versagt werden

Tritt ein Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat ein, so ist die gesetzliche Unfallversicherung nach § 101 Abs. 2 SGB VII dazu berechtigt, dem Versicherten die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise zu versagen. Die gleiche Folge hat das Bundessozialgericht im Fall eines Versicherten ausgesprochen, der auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle beim Überholen vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet hatte (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 1/07 R).

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Bundesjustizministerium: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Ab dem 01.04.2008 müssen Unternehmer ihre Verbraucher-Belehrungen über Widerrufs- und Rückgaberechte an neuen Mustern orientieren. Diese sind in der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten, die am 12.03.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums sind die neuen Muster klarer gefasst als die bisherigen.

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Verbraucherkreditgeschäfte: Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank

Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auf Grund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objektes (hier so genannte Boarding-House) gemacht wurden. Für einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gem. § 2 Haustürwiderrufsgesetz muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
(BGH, Urteil v. 6.11.2007 – XI ZR 322/03)

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Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer (CSU) haben am 11.03.2008 ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt, wie das Bundesjustizministerium am selben Tag mitteilte. Unerwünschte Telefonwerbung habe sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
In dem jetzt vorgestellten Gesetzesentwurf sind bessere Möglichkeiten vorgesehen, Verträge zu widerrufen, die am Telefon abgeschlossen worden sind. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Entgegen dem bisher fehlenden Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB) sollen diese Ausnahmen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Dabei wird es nicht darauf ankommen ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG sollen künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Bei Werbeanrufen soll der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um seine Identität zu verschleiern. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor «untergeschobenen Verträgen» über Telekommunikationsdienstleistungen (Slamming) geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

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AG München: Geschickt versteckte Zahlungspflicht für Eintragung in ein Branchenbuch nicht rechtens

Wird eine Zahlungspflicht so geschickt in einem Vertrag versteckt, dass sie für den Vertragspartner überraschend ist, ist sie unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall bestätigt, in dem es um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch ging. Während die schlichte Eintragung kostenfrei sein sollte, war in einem als «Korrekturabzug» bezeichneten Formular im Kleingedruckten eine Klausel versteckt, wonach bei Unterschreiben des Formulars ein Vertrag über einen kostenpflichtigen hervorgehobenen Eintrag zustande kommen sollte (Urteil vom 04.10.2007, Az.: 264 C 13765/07).

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OVG Koblenz: Gebrauchtwagenhändler müssen für Autoradios Rundfunkgebühren entrichten

Gebrauchtwagenhändler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 29.01.2008, Az.: 7 A 11058/07.OVG).
Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam nun zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.
Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt der Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.

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Bundesrat billigt längeren Arbeitslosengeld-I-Bezug für Ältere

Das Arbeitslosengeld I für über 50-Jährige wird wieder länger gezahlt. Der Bundesrat billigte am 15.02.2008 in Berlin abschließend einen entsprechenden Beschluss des Bundestages. Der für Ältere auf bis zu 24 Monate verlängerte Bezug des Arbeitslosengeldes I tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren erhöht sich mit der Neuregelung die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten. Ab 55 Jahren verlängert sich die Zahldauer auf 18 Monate, wenn 36 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den Jahren vor der Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden können. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf die Höchstzahldauer von 24 Monaten. Um in den Genuss dieser Verlängerung zu kommen, sind 48 Monate Vorversicherungszeit erforderlich.
Der Bundesrat billigte zugleich eine Regelung, mit der Frühverrentungen von Langzeitarbeitslosen vor Vollendung des 63. Lebensjahres verhindert werden sollen. Die nun beschlossene Schutzklausel begrenzt die Rentenabschläge auf vorerst 7,2 Prozent. Auch dies soll rückwirkend zum 01.01.2008 gelten. Betroffene, die seit Jahresbeginn bereits in vorgezogene Rente geschickt wurden oder noch werden, sollen wieder zurückwechseln und Arbeitslosengeld bekommen können.

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LG Frankfurt a. M.: Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig

Veranlasst ein Gewerbetreibender Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung, so liegt darin ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, wie am 05.12.2007 bekannt wurde. Das Gericht gab damit der Klage einer Verbraucherorganisation gegen ein Telekommunikationsunternehmen statt (Entscheidung vom 30.10.2007, Az.: 2-18 O 26/07, nicht rechtskräftig).
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach die Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG darstellt. Dabei komme es nach § 8 Abs. 2 UWG auch nicht darauf an, ob Mitarbeiter des Unternehmens die Anrufe selbst tätigen oder ob diese über beauftragte Firmen abgewickelt werden.