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VonHagen Döhl

BGH: Rechtsschutzversicherer muss auch bei Kündigungsandrohung einstehen

Auch bei einer angedrohten Kündigung des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 muss der Betroffene nicht warten, bis er gekündigt wird. Vielmehr liege ein Rechtsschutzfall vor, bei dem der Versicherer grundsätzlich die Anwaltsgebühren übernehmen müsse (Az.: IV ZR 305/07).

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BSG: Kinder von Hartz IV-Empfängern erhalten Kosten für mehrtägige Klassenfahrt erstattet

Kinder von Hartz IV-Empfängern haben Anspruch auf volle Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt. Eine Pauschalierung der Kosten ist vom SGB II nicht vorgesehen. Das hat das Bundessozialgericht am 13.11.2008 entschieden und damit der Klage zweier Schüler stattgegeben (Az.: B 14 AS 36/07 R).

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Rechtzeitigkeit einer Zahlung mittels Banküberweisung

Nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Binnenmarkt muss eine Zahlung durch Banküberweisung rechtzeitig bewirkt werden, bei Fehlen eines Zahlungsziels spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Für die rechtzeitige, den Eintritt des Verzuges verhindernde Zahlung im Sinne der Richtlinie kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers an; nicht abzustellen ist demgegenüber auf den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Zahlungsleistung vornimmt. Die Richtlinie schließt jedoch die Zahlung von Verzugszinsen für die Fälle aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge eines Verhaltens eines Schuldners ist, der die üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen berücksichtigt hat.

(EuGH, Urteil vom 03.04.2008 – C-306/08)

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Abschluss eines Prozessvergleiches trotz Zahlungsunfähigkeit: Betrug?

Schließt der Auftraggeber trotz Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit mit dem Auftragnehmer einen Prozessvergleich, nach der sich nicht wegen Betrugs strafbar. Dem Auftragnehmer ist kein Schaden entstanden, weil sich seine Vermögenslage durch den Vergleich nicht verschlechtert hat, da sowohl der ursprüngliche als auch der durch den Vergleich geschaffene Anspruch wirtschaftlich keinen Wert besitzen.
(Generalstaatsanwaltschaft München, Bescheid vom 02.10.2007 – 17 Groß Zs 2853/07)

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Versicherungsschutz für Fahrräder im Rahmen der Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ersetzt den Schaden für einen gestohlen des Farad – allerdings nur wenn das Rad bei einem Einbruch in die Wohnung oder in einen separaten, abgeschlossenen Kellerraum (oder vergleichbaren Raum) gestohlen wurde. In der Regel erstattet die Gesellschaft maximal 1% der Versicherungssumme, die für den gesamten Hausrat vereinbart wurde. Mit einer Zusatz- Police lässt sich auch der Diebstahl im Freien absichern – meist aber nur für die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr.

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Vertragsrecht: Verfallklausel bei Geschenkgutscheinen

Eine Verfallklausel für Geschenkgutscheine, der zu Folge deren Gültigkeit auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum beschränkt sein soll, ist als AGB kontrollfähig und verstößt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschenkte nicht Vertragspartner des Klauselverwenders ist, gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da insoweit auch die Interessen solcher Dritter einzubeziehen sind, die Rechte aus dem Vertrag herleiten oder durch diesen unmittelbar berechtigt sein können.
(OLG München, Urteil v. 17.1.2008 – 29 U 3139/07 [= MMR 2008, 181])

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Bundesrat fordert Haftungserleichterung für Ehrenamtliche – Gesetzentwurf beschlossen

Der Bundesrat will das bürgerschaftliche Engagement weiter stärken. Damit mehr Ehrenamtliche Leitungsfunktionen in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen übernehmen, will er ihre Haftungsrisiken begrenzen und hat dazu am 04.07.2008 einen Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen) beschlossen. Für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, haftet danach ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied nur, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (BR-Drs. 399/08).

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Gerichtliches Mahnverfahren – zügige Alternative zur Klage

Das gerichtliche Mahnverfahren bietet gegenüber Beitreibung einer Forderung auf dem Klageweg eine Reihe von Vorzügen.
Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob die Forderung überhaupt besteht. Der Gläubiger muss sie nur behaupten. Dies erleichtert die Beantragung eines Mahnbescheides enorm, da die Ansprüche nicht zunächst, wie im Klageverfahren, seitenlang begründet werden müssen.
In jedem Fall ist das Mahnverfahren aber kostengünstig, da nur einen Bruchteil der üblichen Gerichtsgebühren zu entrichten sind.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng von einer Mahnung, wie sie das Bürgerliche Recht beschreibt, zu unterscheiden.
Das Mahnverfahren stellt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere gerichtliche Form zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar.
Wie genau kommt der Gläubiger nun zu einem Mahnbescheid? Er muss einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht stellen.
Sachlich zuständig als Mahngericht für das Mahnverfahren ist stets das Amtsgericht (AG), wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bestimmt.
Mittlerweile wurden in allen Bundesländern, die für mehrere Gerichtsbezirke oder sogar mehrere Bundesländer ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden, das für das Bundesland zuständig ist, in dem der Antragsteller wohnt oder seinen Sitz hat. Für Sachsen ist dies das Amtgericht Aschersleben.
Wir übermitteln sämtliche Anträge an das zentrale Mahngericht elektronisch (papierlos).Formulare sind dabei überflüssig.
Vorteil der elektronischen Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht in aller Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung des Mahnbescheids an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage, während auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg in der Regel zwei bis sechs Wochen vergehen. Damit kann wertvolle Zeit für die Durchsetzung der Forderung gewonnen werden.

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OLG Celle: Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten auf Sparbuch berufen

Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Auszahlung vorzunehmen. Dies hat der für Bankrecht zuständige Dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 18.06.2008 klargestellt (Az.: 3 U 39/08).

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Verjährungshemmung bei PKH – Antrag

Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.
Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.
(BGH, Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 195/06