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VonHagen Döhl

Beibehaltung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2010 bei 0,12 %

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Dezember 2009 beträgt 1,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2009 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2009 betrug ebenfalls 1,00 %).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2010 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 0,12 % (zuvor ebenfalls 0,12 %).

Der Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom
31. Dezember 2009 (Nr. 198) bekannt gegeben.

VonHagen Döhl

Abwrack- bzw Umweltprämie – zweckbestimmte Einnahme

Die „Abwrackprämie“ ist als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen auf die
Ansprüche nach dem SGB 2 anzurechnen.
Das Sozialgericht Dresden schließt sich damit in vollem Umfang den Ausführungen des LSG Halle vom 22.9.2009 – L 2 AS 315/09 an.
(SG Dresden 17.11.09 S 10 AS 5443/09)

VonHagen Döhl

BSG: Arbeitslosengeld nach Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen

Das Arbeitslosengeld ist im Anschluss an eine Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden (Az.: B 11 AL 42/08 R).

Die behinderte Klägerin absolvierte von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93 Euro monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 Euro täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 Euro täglich). Die Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation in Höhe von 64,40 Euro täglich zu leisten, war in allen Instanzen erfolgreich.

Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, entschied das BSG. Denn die Klägerin habe innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gebe es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden könne, liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
BSG, Urteil vom 03.12.2009 – B 11 AL 42/08 R

VonHagen Döhl

unwirksame Klausel über Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
(BGH Urteil 17.09.2009, Xa ZR 40/08)

VonHagen Döhl

Private Digitalkopien von Tonträgern weiterhin grundsätzlich zulässig

Das BVerfG (1 BvR 3479/08) hat am 28.10.2009 die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 UrhG. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die im Dezember 2008 beim BVerfG eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.
Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie.
Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder – im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

VonHagen Döhl

Rutschen sind nichts für Großväter

Der Betreiber eines Spielplatzes muss nach einem Urteil des OLG Hamm einem 69-Jährigen, der sich beim Rutschen mit seinem Enkelsohn verletzt hat, Schadenersatz zahlen. Der Großvater war nach der Rutschpartie durch die geschlossene Röhre nicht mehr in den Stand gekommen und aus einer Höhe von 60 cm mit dem Gesäß auf den Boden geprallt. Das Gericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Spielplatzbetreibers, da das lediglich mit losem Sand bedeckte Betonfundament, am Ende der Rutsche keinen gedämpften Aufprall ermöglichte.
Jedoch berücksichtigten die Richter ein Mitverschulden des Klägers. Er müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er ein Spielgerät benutzt habe, das erkennbar für die Nutzung von Kindern bestimmt sei.
(OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 – 6 U 157/08)

VonHagen Döhl

„Abofallen- Anwältin“ geht es an den Kragen

Im Internet hat sich mittlerweile eine stattliche Anzahl unseriöser Anbieter breit gemacht. Hierzu zählen insbesondere die Betreiber so genannter Abo- bzw. Kostenfallen. Bei diesem Geschäftsmodell werden Nutzer – häufig durch Internetsuchmaschinen und entsprechende Werbeanzeigen – geschickt auf Webseiten mit Allerweltsthemen gelenkt, wobei Themen wie Ahnen- bzw. Namensforschung, Altersprognosen, Horoskope, Rezeptsammlungen, Routenplaner oder Download-Portale besonders beliebt sind. Die Nutzer werden auf diesen Seiten sodann zur Eingabe ihrer persönlichen Daten aufgefordert, um das bereitgestellte Angebot nutzen zu können.
Der Gesamteindruck der Webseite gaukelt dabei ein kostenfreies Angebot vor. Tatsächlich befindet sich jedoch an versteckter Stelle ein Hinweis auf die Kostenpflicht, zumeist in Form eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages mit Mindestlaufzeit (Abo).
Wohl kaum ein Internetnutzer wäre bereit, für die angebotenen Inhalte, die in der Regel auch kostenlos im Internet verfügbar sind, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen, wenn die finanzielle Konsequenz deutlich gekennzeichnet wäre.
Die Rechtsprechung ist sich mittlerweile weitestgehend einig, dass den Kostenfallen-Betreibern gegen die Nutzer ihrer „Angebote“ kein Zahlungsanspruch zusteht (vgl. nur OLG Frankfurt CR 2009,253; LG Mannheim, MMR 2009, 568; AG Hamm NJW – RR 2008,1078; AG München, CR 2007, 816).

In diesem Kontext hat nun das Amtsgericht Karlsruhe ein wegweisendes Urteil gefällt. Erstmals wurde eine Rechtsanwältin, die wegen ihrer regelmäßigen Tätigkeit für Betreiber von Abo- bzw. Kostenfallen bundesweite Bekanntschaft erlangt hat, verurteilt, dem Nutzer, die bei der Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Das Gericht hat in begrüßenswerter Deutlichkeit klar gemacht, dass es sich „bei der Geltendmachung solcher Forderungen (..) um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug“ handelt.
In Konsequenz dieses Urteils müssten in anderen Fällen auch bereits aufgrund einer anwaltlichen Mahnung gezahlte „Abo-Gebühren“ im Wege des Schadenersatzes zurückgefordert werden können.
Die Beklagte Anwältin und ihr bundesweit bekannter Prozessbevollmächtigter haben nach der mündlichen Verhandlung den Ernst der Lage erkannt und geradezu panisch versucht, das vorgenannte Urteil zu verhindern, indem die geltend gemachte Forderung samt Zinsen und Kosten per Bareinzahlung überwiesen wurde. Angeblich sollte dadurch – so der Vortrag in zwei Schriftsätzen – das Rechtsschutzinteresse sowohl für ein streitiges Urteil als auch für eine Kostenentscheidung entfallen sein. Noch in der mündlichen Verhandlung war am Klageabweisungsantrag festgehalten worden. Das Gericht hat sich davon nicht beeindrucken lassen und sein Urteil verkündet.
(AG Karlsruhe Urteil vom 12.08.2009 – 9 C 93/09)

VonHagen Döhl

Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Abhilfe oder Rücknahme des Bescheides

Die (Ausgangs-) Behörde, die ihre mit einem Widerspruch angegriffenen Maßnahme als rechtswidrig erkennt, hat die ihr vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zustehende Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sieht die Behörde von einer Abhilfe nur deswegen ab, um den zu erwartenden Kostenanspruch des Widerspruchsführers zu entgehen, ist die behördliche Formenwahl unbeachtlich und von einer Abhilfeentscheidung auszugehen.
(BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 – 2 A 8/08)

VonHagen Döhl

Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf Nachbargrundstück

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete an einem Nachbargrundstück entsteht, unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu ersetzen ist.
Der Beklagte zündete am Abend des 01.01.2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen). Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert und den Beklagten aus übergegangenem Recht in Höhe von 417.720,91 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs-anspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg.
Nach der Auffassung des Gerichts kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn zwar nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu unterlassen, auch wenn dies potentiell zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führen kann. Ein Unterlassungsanspruch entstehe aber in dem Zeitpunkt, in welchem sich – von dem Nachbargrundstück ausgehend – eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist. Kann dieser Anspruch – wie hier – aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig durchgesetzt werden, stehe dem Grundstückseigentümer ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Dieser setze jedoch voraus, dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Daran fehlte es nach Ansicht des BGH hier, weil das Abschießen einer Feuerwerksrakete auch noch am Abend des Neujahrstages in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks stand, sondern der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches diente, bei dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte, ohne dass ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar war.
Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision einen – von dem Berufungsgericht verneinten – verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hat, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob der Beklagte mit Blick auf das von der Klägerin behauptete Vorhandensein von Öffnungen an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite der Scheune aus dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden haftet.
(BGH 18.09.2009 – V ZR 75/08)

VonHagen Döhl

Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen

Der Bundesrat hat am 18.09.2009 den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht.
Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

1. Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 € im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.
Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 € im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12.02.2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

2. Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.
Das Gesetz schafft zusammen mit der am 01.09.2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister – von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins – auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.
Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die Rechtsentwicklung angepasst.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.