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VonHagen Döhl

Bundesverkehrsministerium veröffentlicht Liste ab 2008 erhöhter Bußgelder

Das Bundesverkehrsministerium hat am 01.10.2007 einen neuen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der Anfang 2008 in Kraft treten soll. Mit diesem Katalog zielt das Ministerium nach eigenen Angaben speziell auf jene Autofahrer, die andere gefährden. Das seien in erster Linie extreme Raser und Drängler sowie Alkohol- und Drogensünder.
Die Liste können Sie über folgenden Link einsehen einsehen (Suchwort Bußgeldkatalog in die Suchmaske der Volltextsuche eingeben!)

VonHagen Döhl

reflexartiges Ausweichen bei einem Wildwechsel

Ein reflexartiges Ausweichen bei einem Wildwechsel (Fuchs) muss nicht grob fahrlässig sein. Demzufolge würde dann nicht zwingend der Kaskoschutz entfallen – entgegen der Meinung der meisten Versicherungen zu Ausweichmanövern vor kleineren Tieren.

Im entschiedenen Fall (BGH, Az. XII ZR 197/05) hatte der Fahrer auf der Autobahn ein leichtes Ausweichmanöver nach rechts aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) gemacht. Hierbei hatte er dann die in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert und über 8 TEUR Schaden verursacht. Der BGH vertrat die Auffassung, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit entgegen der Ansicht der Untergerichte einheitlich zu bestimmen ist, im vorliegenden Fall aber im Ergebnis die Feststellung des Untergerichts – es habe keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen – nicht beanstandet wird. Eine generelle Aussage, dass Ausweichmanöver nicht grob fahrlässig sind, wollte der BGH ausdrücklich nicht treffen! Er wies vielmehr darauf hin, dass zum Beispiel ein unkontrolliertes Ausweichmanöver zusammen mit einem scharfen Bremsen und hieraus resultierender Kontrollverlust über das Fahrzeug durchaus grob fahrlässig sein kann. Es kommt also wieder einmal auf den berühmten Einzelfall an.

Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. … Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.

Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hinweist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118 m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkreten Fall nicht grob fahrlässig gehandelt.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Ausweichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuchses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt – im Gegensatz zur Meinung der Revision – im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflexhandlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler zu bewerten.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. …

VonHagen Döhl

KfZ-Verträge Rückabwicklung

Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug berechtigender Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn infolge fehlerhafter Einstellung des Motorsteuerteils die Motorprüfungsanzeigeleuchte regelmäßig grundlos aufleuchtet. Dieses Aufleuchten signalisiert dem Fahrzeugführer ein Motor- oder Getriebeproblem und veranlasst ihn, eine Werkstatt aufzusuchen. Das muss er ebenso wenig hinnehmen, wie den Umstand, dass der von ihm wegen des Leuchtsignals 8-10 mal aufgesuchte Verkäufer stets nur die Leuchte ausstellte, nachdem die Prüfung ergab, dass dem Leuchtsignal kein Funktionsfehler von Motor oder Getriebe zugrunde lag. Hierin weicht die Beschaffenheit des Fahrzeugs von derjenigen ab, die bei Kraftfahrzeugen üblich ist und die ein Fahrzeugkäufer nach deren Eigenart erwarten kann.
Für den Rücktritt bedarf es in diesem Fall gemäß § 440 BGB keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, weil die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung bezieht sich auf die Behebung der Ursache der Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte und nicht nur auf die Prüfung eines vom Leuchtsignal angezeigten Motoroder Getriebeproblems.
Der Rücktritt ist nicht schon deswegen nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen, weil die zur Mangelbeseitigung geeignete Feinabstimmung zwischen Motorund Gassteuergerät nur einen geringen, 2 % des Kaufpreises unterschreitenden Aufwand erforderte. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt zu Lasten des Verkäufers ins Gewicht, dass er den Käufer mit seinem berechtigten Anliegen, das grundlose Leuchtsignal dauerhaft zu beheben, vielfach abgewiesen hat. Dieses Verhalten verstärkt die Pflichtverletzung des Verkäufers so, dass sie deshalb nicht mehr als unerheblich gelten kann.
(OLG Naumburg – 13.12.2006 6 U 146/06)

VonHagen Döhl

AG München: «Blindes» Verlassen auf technische Einparkhilfe ist fahrlässig

Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf der Fahrzeugführer sich nicht alleine auf diese verlassen, er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtung vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.07.2007 (Az.: 275 C 15658/07, nicht rechtskräftig).

VonHagen Döhl

Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren

Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, muss – anders als ein Rennradfahrer – keinen Schutzhelm tragen. Dies hat der für Verkehrsunfallsachen zuständige Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2007, Az.: I -1 U 278/06, nicht rechtskräftig).

Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der sich bei der Benutzung eines Radweges in Neuss zu einer Vollbremsung veranlasst sah, weil er den Zusammenstoß mit der sich auf den Radweg zu bewegenden beklagten Fußgängerin vermeiden wollte. Im Zuge der Vollbremsung blockierte das Vorderrad. Der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.
In seinem Urteil führt der Erste Zivilsenat aus, dass der Kläger sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. In Fortführung seiner Rechtsprechung führte das Gericht aus, dass die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, nur differenziert beantwortet werden könne.
Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr) zu berücksichtigen.
Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetze, könne mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, deutlicher ausgeprägt sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h befahren habe, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssten.

VonHagen Döhl

Kein Schadenersatzanspruch bei posttraumatischer Belastungsstörung durch Beobachtung eines Unfalles

Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalles zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. Der BGH sieht in dieser Konstellation des eher zufälligen Miterlebens des Unfalles einen Unterschied zu den Fällen, in denen der Geschädigte direkt am Unfall beteiligt war, ihm also die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten vom Schädiger aufgezwungen wurde.
(BHG, Urteil v. 22.5.2007 – VI ZR 17/06)

VonHagen Döhl

KfZ-Verträge Gewährleistung/Garantie

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB fortgeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt. Amts- und Landgericht hatten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Soweit er in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war. Im Streitfall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben.

Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe.

Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

BGH Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06

VonHagen Döhl

Alkoholverbot für Fahranfänger tritt im August 2007 in Kraft

Der Bundesrat hat am 06.07.2007 ein Gesetz gebilligt, das ab August 2007 ein absolutes Alkoholverbot für alle Fahranfänger unter 21 Jahren einführt. Das Alkoholverbot gilt damit auch über den Ablauf der zweijährigen Probezeit hinaus, was in der Vergangenheit insbesondere in den Fällen relevant wurde, in denen Jugendliche bereits mit 16 Jahren den Moped-Führerschein machten, um nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr unter das Alkoholverbot zu fallen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft begrüßte die Gesetzesänderung und regte an, die Regelung bei positiver Entwicklung auf die 21- bis 25-jährigen auszuweiten.

VonHagen Döhl

Führerschein zu Unrecht entzogen: Recht auf Schadenersatz

Wenn die Behörden einem Autofahrer rechtswidrig den Führerschein entziehen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Allerdings kann der verhinderte Halter dabei weder Kraftfahrzeug-Steuer noch Versicherung geltend machen – aufgrund der Schadensminderungspflicht muss er die Kosten möglichst niedrig halten und daher ab dem Zeitpunkt des Führerscheinentzugs das Fahrzeug abmelden (Urteil vom 14.2.2007 – Aktenzeichen 1 U 218/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Autofahrers zum Teil statt. Dem Kläger war der Führerschein entzogen worden. Nachdem ein Verwaltungsgericht fast zwei Jahre später urteilte, dass dies rechtswidrig gewesen war, erhielt der Kläger seine Fahrerlaubnis zurück. Er verlangte nun Schadensersatz unter anderem wegen nutzlos bezahlter Kfz-Steuer sowie für Bus- und Bahntickets. Insgesamt forderte der Kläger rund 4100 Euro.
Das OLG machte jedoch eine andere Rechnung auf. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Schaden möglichst gering zu halten. Er hätte daher den Wagen abmelden und auf diese Weise sowohl Kfz-Steuer als auch Versicherungskosten sparen könnten. Das Gericht billigte ihm daher lediglich Schadensersatz in Höhe von 288 Euro zu. (dpa)

VonHagen Döhl

OLG Karlsruhe: Geländewagen aus Serie mit veralteter Technik darf zurückgegeben werden

Der Käufer eines neuen Geländewagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Neuwagen nicht den Entwicklungsstand vergleichbarer Geländewagen erreicht. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.06.2007 entschieden. Der bei der Überprüfung eines Kraftfahrzeugs maßgebliche Stand der Technik sei nicht mit dem spezifischen Stand der Serie gleichzusetzen. Auch serienbedingte Steuerungs- und Regelungsdefizite – etwa bei der Beschleunigung des Fahrzeugs – könnten daher ein Rücktrittsrecht begründen, wenn die Technik weder dem Bedien- und Komfortstandard des Vorgängermodells noch dem Standard von Konkurrenzfahrzeugen entspricht (Az.: 9 U 239/06).