Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Kein „Rabatt“ bei Fahrverboten

Wer mehrere Fahrverbote erhalten hat, die gleichzeitig rechtskräftig werden, kann diese nicht gleichzeitig „absitzen.“ Sie werden nacheinander vollstreckt. Ansonsten werden die Besinnungs- und Denkzettelfunktion nicht erfüllt.
(AG Stuttgart, Beschluss v. 16.2.2006 – 13 OWi 346/06)

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Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung

Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.
BGH Beschluss vom 11.3.2008, Az: VI ZR 75/07

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Bedeutung der Angabe Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik Unfallschäden lt. Vorbesitzer mit Nein ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.

Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.

Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

Dem Rücktritt des Klägers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (§ 326 Abs. 5 BGB).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies wäre der Fall, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz angegeben hat – nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 € wäre dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kläger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverständigen 3.000 € betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05

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Kindersitze mit neuer Prüfnorm ab April 2008 EU-weit vorgeschrieben

Obwohl es schon lange eine Sicherungspflicht für Kinder im Auto gibt, wird nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) der Nachwuchs oft falsch oder manchmal überhaupt nicht gesichert. Das soll sich ändern. Denn wie die Unfallforschung der Versicherer am 31.03.2008 mitteilte, dürfen ab dem 08.04.2008 in der gesamten EU nur noch Kindersitze verwendet werden, die der Prüfnorm ECE-R 44/03 oder ECE-R 44/04 entsprechen. Ältere Kindersitze, die lediglich eine Zulassung nach ECE-R 44/01 oder 02 besitzen, dürfen dann nicht mehr verwendet werden.
Für Verbraucher seien die neuen Prüfnormen leicht zu erkennen, wie die UDV erklärte. An jedem Kindersitz seien kleine weiße oder orangefarbene Labels angebracht. Die darauf befindliche Prüfnummer, die unterhalb des schwarz umkreisten Buchstaben «E» stehe, müsse mit «03» oder «04» beginnen, hieß es in der Mitteilung.
Die Unfallforscher der Versicherer wiesen auf Unfalluntersuchungen hin, die belegten, dass ungesicherte Kinder im Auto gegenüber Gesicherten bei einem Autounfall ein sieben mal höheres Risiko hätten, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu erleiden. Trotz Sicherungspflicht für Kinder im Auto seien immer noch zwei Drittel aller Kinder im Auto nicht richtig gesichert.

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Fahrverbot nach langem Zeitablauf

Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das ist bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 2 Jahren zur Tat nicht der Fall.
(OLG Hamm, Beschluss v. 23.7.2007 – 2 Ss 224/07)

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BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Unfallwagen grundsätzlich zurückgeben

Der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann. Verkäufer von Gebrauchtwagen haften grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallautos. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2008 bekräftigt. Danach gilt ein Gebrauchtwagen auch dann als mangelhaft, wenn er bei einem früheren Unfall nur einen Blechschaden davongetragen hat. Der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, kann den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem BGH zufolge keine rechtliche Bedeutung (Az.: VIII ZR 253/05).

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Unfallersatztarif für Mietwagen – Aufklärungspflicht des Vermieters

Der Vermieter eines Mietwagens muss den Mieter darauf hinweisen, dass es bei der Regulierung des Mietpreises zu Problemen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers kommen kann, wenn ein so genannter Unfallersatztarif vereinbart wird.
(BGH, Urteil v. 24.10.2007 – XII ZR 155/05; Urteil v. 21.11.2007 – XII ZR 15/06; Urteil v. 21.11.2007 – XII ZR 128/05)

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Fahrverbot als Hauptstrafe

Der Bundesrat hat die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Einführung des Fahrverbotes als Hauptstrafe beschlossen.

Künftig soll neben den bereits bisher bestehenden Hauptstrafen (Freiheits- oder Geldstrafe) das Fahrverbot als dritte Hauptstrafe treten. Dies sieht ein Gesetzentwurf Hamburgs, der jetzt vom Bundesrat beschlossen wurde, vor.

Gegenwärtig sieht das geltende Sanktionssystem des Strafgesetzbuches zwei mögliche Hauptstrafen vor: die Freiheits- und die Geldstrafe. Lediglich in einem engen Anwendungsbereich kann zudem als Nebenstrafe ein Fahrverbot verhängt werden. Insbesondere in Politik und Wissenschaft werde seit längerem eine Erweiterung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten diskutiert, so die Gesetzesbegründung. Die Einführung eines Fahrverbotes als Hauptstrafe eigne sich besonders für den Bereich der kleineren, zum Teil aber auch der mittleren Kriminalität. Der Verurteilte könne durch diese Sanktion häufig wirkungsvoller beeinflusst werden als insbesondere durch eine Geldstrafe. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der individuellen Mobilität für die Gestaltung des gesamten Arbeits- und Privatlebens, wirke sich eine Einschränkung durch das Verbot, Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, als empfindliches Übel aus. Dies gelte vor allem für gut situierte Täter, die mit einer Geldstrafe nicht oder nicht hinreichend zu beeindrucken seien. Um hier für eine ausreichende Sanktionsmöglichkeit zu sorgen, aber auch um einzelfallangepasste und damit spezialpräventiv wirksamer sanktionieren zu können, biete sich das Fahrverbot als gegenwärtig einzige praktikable und zugleich konsensfähige Lösung an.

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Verjährungsbeginn bei mangelhafter Autoreparatur

§ 634a BGB ist lex specialis gegenüber § 199 BGB. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren binnen 2 Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an.
(OLG Koblenz – 20.12.2007 5 U 906/07)

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Rasen ohne Konsequenzen

200 Raser, die Anfang Dezember in Valley im Kreis Miesbach geblitzt worden sind, können aufatmen: Sie müssen keine Strafe zahlen.
Ein Formfehler der Verkehrsüberwachung hat über 200 Raser im Kreis Miesbach vor einer Strafe bewahrt. Sie wurden Anfang Dezember geblitzt und müssen trotzdem keinen Cent zahlen, wie ein Sprecher des Zweckverbands kommunale Verkehrssicherheit Oberland in Bad Tölz am Donnerstag bestätigte.
„Wir hatten die Gemeindegrenze verfehlt“, erläuterte er. Die Verkehrsüberwachung aus Holzkirchen hätte bei Valley nicht blitzen dürfen. Alle Verfahren wurden eingestellt. Wer bereits bezahlt hat, bekommt sein Geld zurück.