Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Angemessenheit des Unfallersatztarifes

Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat.
(OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2008 – 7 U 131/08)

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Führerschein kann nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad entzogen werden

Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann den Führerschein kosten. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden und das Rechtsschutzbegehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer Fahrt mit dem Fahrrad mit 2,05 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der dazu führen könne, in betrunkenem Zustand auch ein Kraftfahrzeug zu führen, begründete das Gericht seine Entscheidung (VG Oldenburg Beschluss vom 02.09.2008, Az.: 7 B 2323/08).

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Kosten der Kasko- Regulierung als adäquate Schadensfolge

Die durch die Anspruchnahme des Kaskoversicherers entstehenden Anwaltskosten sind vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu erstatten.
(Landgericht Mainz, Urteil vom 10.01.2008 – 3 O 78/07 ebenso Amtsgericht Kenzingen, Urteil vom 29.01.2008 – 1 C 169/07)

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Tierhalterhaftung: Sturz eines Radfahrers aufgrund der Annäherung eines Hundes

Das unkontrollierte Annähern eines aus gewachsenen Schäfer Hundes bis auf einen Abstand von 3 m ist durchaus geeignet, eine Reaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr, wenn der Radfahrer das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Kausalzusammenhang zwischen der Annäherung des Hundes und dem Sturz des Geschädigten wird nicht unterbrochen, wenn der Geschädigte noch eine Strecke von einigen Metern weitergefahren ist, bevor er angehalten hat und bei dem Versuch abzusteigen, gestürzt ist (§ 833 BGB).
(BGH Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 353/07)

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BGH: Schädigung des Erstwagens durch Zweitwagen ist kein Kfz-Haftpflichtfall

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06

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Gebrauchtwagenkauf: Abgrenzung des Sachmangels vom normalen Verschleiß

Einen „normalen Verschleiß“, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das gesamte Fahrzeug unterliegend und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Ein Leck der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, das einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem über 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtig Mangel dar. Der gewährleistungspflichtige Gebrauchtwagenhändler ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, sondern im Rahmen eines Schadenersatzanspruches aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (wie BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07).
(OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – Ü 7u 224/07)

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OLG Düsseldorf: Kein wirksames Schuldanerkenntnis unmittelbar nach Verkehrsunfall

Erklärt ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall «Ich erkenne die Schuld an» oder bezeichnet er sich schriftlich als «Unfallverursacher», so ist dies nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Dies entschied der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 16.06.2008 in einem Schadenersatzprozess (Az.: I-1 U 246/07; BeckRS 2008 12379). Würden derartige Äußerungen aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben, könnten sie Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 Zentimeter großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als «Verursacher» bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, «er erkenne die Schuld an» und «seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen».
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden können. Der Unfallbeteiligte sei nach § 7 Ziffer II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.
Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von zwei Dritteln und den Beklagten von einem Drittel trifft.

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Wer zahlt Schäden bei Unfall mit Tieren?

Im Spätsommer und Herbst sind Autofahrer wieder vermehrt von Wildunfällen betroffen. Um dies zu vermeiden, gilt vor allem: in gefährdeten Gebieten vorsichtig fahren und stets bremsbereit sein. Sollte es aber dennoch zu einem Unfall kommen, stellt sich dem Fahrer die Frage nach der Regelung der entstandenen Schäden. Für Schäden, die bei einer Kollision mit Haarwild (Reh, Wildschwein usw.) entstanden sind, kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung auf, so der Verkehrsrechtsexperte der Kanzlei Döhl & Kollegen – Rechtsanwalt Martin Bandmann.
Anders sieht es hingegen bei anderen Tieren aus. Hier übernimmt die Teilkasko nur den Glasbruch am Fahrzeug. Hat ein Haustier den Unfall verursacht, so ist in jedem Fall der Halter zu ermitteln – dessen Tierhalterhaftpflicht muss dann die Schadenregulierung übernehmen. Handelt es sich bei dem Unfallopfer um ein Nutztier, z.B. eine Kuh oder eine Ziege, so ist dem Besitzer ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, z. B. ein offenes Gatter – wenn nicht, bleibt der Autofahrer auf dem Schaden sitzen. Anders sieht es aus, wenn der Schaden durch ein Ausweichen entstanden ist. In diesem Fall zahlt die Teilkaskoversicherung nur bei „großen Tieren“ wie z.B. Rehen oder Wildschweinen. Dazu muss der Fahrer den Sachverhalt aber nachweisen können, beispielsweise durch entsprechende Zeugenaussagen.
Ganz anders stellt sich die Lage bei einem Kleintier (Hase, Eichhörnchen usw.) dar: Wer hier ausweicht und dabei Schäden verursacht, handelt grob fahrlässig. Demzufolge hat der Unglücksfahrer keinen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.

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EuGH grenzt Führerscheintourismus ein

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen muss, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind. Deutschland könne jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergebe, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten (Urteile vom 26.06.2008; Az.: C-329/06; C-343/06; C-334/06 bis C-336/06).

Kurz zusammengefasst:
Wenn man seinen Wohnsitz wirklich für die erforderliche Zeit von 6 Monaten ins Ausland verlegt, kann man das Erfordernis einer deutschen MPU vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weiterhin umgehen. Für Montagearbeiter, Studenten und Bewohner grenznaher Gebiete sollte dies einfach einzuhalten sein.
Deutschland hat grundsätzlich eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Es kann lediglich versuchen, neue Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung zu finden und dann auf deren Basis eine MPU anordnen. Dies wären z.B. neue Trunkenheitsfahrten oder weiterhin vorliegender Drogenkonsum.
Zum andern kann Deutschland versuchen zu prüfen, ob der Betreffende wirklich im Ausland seinen Wohnsitz hatte. Trifft dies nicht zu, so kann der die Fahrerlaubnis ausstellende Staat informiert werden. Erst wenn dieser dann gar nicht tätig wird und die Erteilung der FE überhaupt nicht prüft (mit welchem Ergebnis auch immer), kann Deutschland für das Fahren in Deutschland eine MPU fordern. Im europäischen Ausland darf so oder so weiterhin mit der ausländischen FE gefahren werden.
Fazit: Europarechtlich konsequente Entscheidung

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DAV spricht sich gegen Atemalkoholanalyse statt Blutkontrolle aus

Die Länderinnenminister erwägen für die Zukunft, die Alkholwerte von Verkehrssündern durch eine neue Atemalkoholanalyse anstelle der bisher üblichen Blutprobe zu messen. Dieses Vorhaben ist beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf Kritik gestoßen. Er hält die Atemalkoholanalyse für das Strafverfahren für gänzlich ungeeignet, da ihre Fehlerquote bei fünf Prozent liegen solle. Man würde unter diesen Bedingungen in Kauf nehmen, dass jedes zwanzigste Urteil ein Fehlurteil wäre, heißt es in einer Stellungnahme des Anwaltvereins vom 10.06.2008.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, Jörg Elsner, wäre es unvertretbar, eine strafrechtliche Verurteilung auf ein so zweifelhaftes Beweismittel zu stützen, vor allem dann, wenn die Folge der Verurteilung – wie bei Alkoholdelikten üblich – mindestens ein neunmonatiger Fahrerlaubnisentzug sei.
Auch handele es sich bei der Atemalkoholanalyse um einen im Gerichtsverfahren nicht mehr nachvollziehbaren Messvorgang, so dass man sich ganz auf den Polizeibeamten verlassen müsse, der die Alkoholwerte der Verkehrssünder auf der Wache mit einem speziellen Atemtestgerät gemessen habe. Nach Einschätzung von Elsner wäre die Zulassung der Atemalkoholanalyse im Strafverfahren verfassungswidrig.