Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Reparaturkosten bei späterem Zweitschaden

Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.
(BGH Urteil 12.03.2009, VII ZR 88/08)

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WDR-Magazin: Zweifel an Radar-Tempomessungen

Ungenaue Geschwindigkeitsmessungen, Verwechslungen von Fahrzeugen und mangelhafte Auswertungen durch die Bußgeldstelle sind häufige Ursachen für einen falschen Bußgeldbescheid. Dies ist das Ergebnis einer Auswertung von über 1800 Bußgeldakten durch die Saarbrücker Sachverständigenorganisation VUT[1]. Nur in jedem dritten Fall hätten die vorgelegten Beweise den Rückschluss erlaubt, dass die zu Last gelegte Tempoüberschreitung so auch tatsächlich begangen worden war. Bei 62 Prozent war nicht nachvollziehbar, ob beispielsweise die Messung korrekt erfolgt war oder ob der Vorwurf überhaupt den richtigen Fahrer traf. In fünf Prozent der Fälle – immerhin jedem zwanzigsten – war der Bußgeldbescheid laut VUT zweifelsfrei falsch. Darüber berichtet der Westdeutsche Rundfunk in seinem Wirtschaftsmagazin markt xl[2] am kommenden Montag um 20.15 Uhr im WDR-Fernsehen.

Die VUT-Sachverständigengesellschaft, die nach eigenen Angaben in Deutschland bei der Überprüfung von Geschwindigkeitskontrollen führend ist, hatte 1810 Akten aus 2007 bis heute überprüft, bei denen die Fahrer Einspruch erhoben hatten. Gegenüber dem WDR bemängelte die VUT die häufig ungenaue Justierung der Radarmessgeräte. „Wenn ich bei einer Antenne etwa den Messwinkel verändere, sind sofort sieben Prozent Abweichung drin“, so Hans-Peter Grün, Sachverständiger bei der VUT. Noch gravierender: Nicht alle Radarfallen seien so eingerichtet, dass das aufgenommene Bild verlässlich den gemessenen Wagen zeige.

Darüber hinaus komme es bei der teilmaschinellen Auswertung in der Bußgeldstelle häufig zu Irrtümern. Laut Akten war einem 70jährigen eine gemessene Geschwindigkeit von 111 km/h in einer Tempo 30-Zone zur Last gelegt geworden. Tatsächlich zeigte das Beweisfoto jedoch drei Striche als Zeichen für eine annullierte Messung. „Bei solch dicken Fällen müssten die Sachbearbeiter schon einmal ein Auge mehr auf den Vorgang werfen, bevor der Bescheid raus geht“, forderte Sachverständiger Hans-Peter Grün gegenüber dem WDR.

Beim Automobilclub von Deutschland bezeichnete man das Ergebnis der Auswertung als „erschreckend“. Dorothee Lamberty, Verkehrsrechtsexpertin des AvD: „Eigentlich liegt die Beweislast beim Staat. Inzwischen muss aber der beschuldigte Autofahrer nachweisen, dass dem Staat Fehler unterlaufen sind.“ Bei einer solchen Fehlerquote sei dies erst recht inakzeptabel.

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BGH: Erforderlichkeit von «Regenerationsfahrten» bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter im Kurzstreckeneinsatz kein Mangel

Sind Fahrten zur Regeneration, also Reinigung, eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen notwendig, um Funktionsstörungen beim überwiegendem Einsatz im Kurzstreckenbetrieb zu vermeiden, stellt dies keinen Mangel dar. Dies hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der BGH legt seinem Urteil vom 04.03.2009 zugrunde, dass derzeit kein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter zum Kurzstreckenbetrieb geeignet sei, weil die erforderliche Temperatur des Abgases auf Kurzstrecken nicht erreicht werde. So komme es auch nicht darauf an, ob der Käufer diese Eignung dennoch erwartet habe. Entscheidend sei allein, welche Beschaffenheit der Käufer «nach der Art der Sache» gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten habe können, also die objektiv berechtigte Erwartung (Az.: VIII ZR 160/08).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von rund 26.000 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das Landgericht Ellwangen hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungswertersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben (BeckRS 2008, 11783). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (NJW 2008, 2355).
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es könne nicht darauf abgestellt werden, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Die gesetzliche Bestimmung setze als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei «Sachen der gleichen Art» üblich sei und die der Käufer «nach der Art der Sache» erwarten könne. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel sei, könnten nicht als «Sachen der gleichen Art» Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügten.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützten, seien aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet. Grund sei die erhöhte Abgastemperatur, die für die Regeneration des Partikelfilters erforderlich sei. Diese werde im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht.
Der BGH hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen sei, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB komme es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand der Käuferseite an. Entscheidend sei die objektiv berechtigte Erwartung. Es könne daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden. Bei diesen sei aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden könne.
Der BGH hat den Rechtsstreit dennoch nicht selbst entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es seien weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

VonHagen Döhl

OLG Düsseldorf: Auch beim Basteln an nicht fahrtüchtigen Oldtimern stellt die Inbetriebnahme des Motors einen «Gebrauch des Fahrzeugs» dar mit Ausschluss der Privathaftpflichtversicherung durch «kleine Benzinklausel»

Selbst dann, wenn lediglich Bastler- und Restaurationsarbeiten an einem nicht fahrtüchtigen Fahrzeug vorgenommen werden, stellt der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des eingebauten Motors oder der Benzinpumpe nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der «kleinen Benzinklausel» dar, wonach kein Deckungsschutz für den verursachten Schaden in der Privathaftpflichtversicherung besteht. Der Schaden sei auch dann nicht der Privathaftpflichtversicherung zuzuordnen, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008 – 4 U 191/07

Der Kläger begehrte Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahr 2002 abgeschlossen hatte. Im März 2006 kam es zu einem Schadensfall. Der Kläger restaurierte ein über 20 Jahre altes Fahrzeug, das in einer Lagerhalle untergestellt war, die der Vater des Klägers angepachtet hatte. Das Fahrzeug war zum Straßenverkehr – noch – nicht zugelassen. Die Lackierung des Fahrzeugs war abgeschlossen, und nun versuchte der Kläger, den Motor zu starten, was jedoch misslang. Der Kläger klemmte die Benzinpumpe von der Fahrzeugbatterie ab und schloss sie an eine externe Energiequelle an, von der er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptete, es habe sich nur um ein Batterieladegerät gehandelt. Es sei zu Funkenbildung und Brand gekommen, als die Benzinpumpe zu laufen begonnen habe. Das Fahrzeug brannte aus und es entstand erheblicher Gebäudeschaden. Der Gebäudeversicherer nimmt den Kläger in Höhe von rund 30.000 Euro in Regress, wobei der Kläger die Auffassung vertritt, seine Privathaftpflichtversicherung sei eintrittspflichtig. In den vereinbarten AHB ist geregelt:

«Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.»

Der Kläger ist der Meinung, dass er lediglich Bastler- und Restaurationsarbeiten an dem nicht fahrtüchtigen Fahrzeug vorgenommen habe. Die in den AHB vereinbarte Benzinklausel sei auf dieses nicht fahrtüchtige und zum Straßenverkehr nicht zugelassene Fahrzeug nicht anzuwenden. Die Beklagte trägt vor, dass sich mit dem Startversuch des Motors eine dem Kraftfahrzeugwesen eigene Gefahr verwirklicht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger weist in der Berufung darauf hin, dass der Versuch, den Motor zu starten keinen Gebrauch des Fahrzeugs darstelle, denn selbst wenn der Versuch nicht gescheitert wäre, hätte das Fahrzeug noch nicht fortbewegt werden können.

Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht führt aus, dass der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme eines in einem Kraftfahrzeug eingebauten Motors oder der eingebauten Benzinpumpe einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der erwähnten kleinen Benzinklausel darstelle; Deckungsschutz für den verursachten Schaden bestehe in der Privathaftpflichtversicherung nicht. Der Begriff des «Gebrauch eines Fahrzeugs», wie er auch in § 10 AKB enthalten sei, diene dazu, eine Doppelversicherung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05, VersR 2007, 388; Anmerkung Kääb, FD-StrVR 2007, 212612; Grams, FD-VersR 2007, 213160). Es sei nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen sei, die den Schaden auch abdecke (BGH, Urteil vom 16.10.1991 – IV ZR 257/90, VersR 1992, 47), sondern es komme darauf an, ob sich ein typisches Wagnis der Kfz-Versicherung verwirklicht habe. In diesem Zusammenhang sei es auch gleichgültig, ob dieses Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen oder nicht zugelassen sei (BGH, a.a.O.), vielmehr sei nur von Bedeutung, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht habe. Nach dem Sinn der «kleinen Benzinklausel» müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen ist, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei.
Dass eine Deckungslücke zwischen Privathaftpflicht und Kfz-Haftpflichtversicherung entstehen könne, begründe nicht, dass der Schaden dann eben der Privathaftpflichtversicherung zuzuordnen sei, weil eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bestehe. Die Benzinklausel sei auch nicht überraschend.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil sie für die Beratungspraxis wichtig ist: Die «Bastler» an Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr noch nicht zugelassen sind, befinden sich über den Umfang des Versicherungsschutzes vielfach erheblich im Zweifel.
Die AHB, die hier zugrunde gelegt sind, haben sich auch unter dem neuen VVG insoweit nicht geändert. Zwischen AHB und AKB können durchaus Deckungslücken bestehen, die – wie dieser Fall mustergültig zeigt – erhebliche Ausmaße haben können.

VonHagen Döhl

LG Coburg: Störende Fahrgeräusche bei Neuwagen der Luxusklasse rechtfertigen Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein bei einem Cabrio der Luxusklasse auch bei geschlossenem Verdeck auftretendes Pfeifgeräusch während der Fahrt berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Coburg stufte das störende Fahrgeräusch, das durch die ausgefahrene Autoantenne verursacht wurde, in einem am 09.01.2009 veröffentlichten Fall als Mangel ein und verurteilte die Verkäuferin zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von rund 98.000 Euro

Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für diesen Preis erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits drei Mal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 bis 130 km/h auftraten. Als diese nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche «dem Stand der Serie».

Damit kam die Verkäuferin nicht durch. Das LG ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Mit Blick auf den Kaufpreis für das Luxusauto stufte das LG das störende Geräusch als mangelhaft ein. Da eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, rund 3.700 Euro kosten würde, sah das Gericht angesichts dieser Summe das Rücktrittsverlangen der Klägerin als berechtigt an. Dabei sei es nicht darauf angekommen, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.

LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07

VonHagen Döhl

Halterhaftung: Umwelt zu dem Verstoß

Die Halterhaftung für die Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers nach § 25a StVG gilt für sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, mithin also auch dann, wenn jemand ohne Plaketten in einer ausgewiesenen Umweltzone parkt.

(AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008 – 295 OWi 330/08)

VonHagen Döhl

OVG Koblenz: In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen

Eine von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz hatte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 31.10.2008 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum «Führerscheintourismus» geändert. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe man hieran nicht mehr festhalten können, teilte das Gericht am 03.12.2008 mit (Az.: 10 A 10851/08.OVG).

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OLG Karlsruhe stärkt Rechte des Autokäufers bei Mängeln

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.11.2008 einem Autokäufer Recht gegeben, der bei einem Autohändler eine Limousine gekauft hatte, bei der etwa ein Jahr und drei Monate nach Auslieferung ein nicht behebbarer Mangel aufgetreten war. Die Richter haben entschieden, dass der Händler das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels, anerkannt habe, indem er vorbehaltlos mehrere kostenlose Mangelbeseitigungsversuche vorgenommen habe. Insofern müsse der Käufer die Anfänglichkeit des Mangels nicht beweisen (Az.: 8 U 34/08).

VonHagen Döhl

Mercedes-Benz entschädigt für höheren Spritbedarf

In dem langen Rechtsstreit, den sich der Autobauer Mercedes-Benz mit einem Autokäufer wegen des erhöhten Spritverbrauchs seines Fahrzeugs lieferte, hat der Konzern am 20.11.2008 klein beigegeben. Mercedes-Benz zog die Berufung gegen ein für ihn ungünstiges Urteil erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurück und erklärte sich bereit, Schadenersatz für den Spritverbrauch zu zahlen, soweit dieser höher ist als angegeben. Zudem wolle das Unternehmen einmalig 2.500 Euro des Kaufpreises erstatten. Dies berichtet die Online-Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 20.11.2008.
Der Kläger hatte 2005 ein Dieselfahrzeug von Mercedes-Benz gekauft. Er reklamierte, dass der Wagen mehr Sprit verbrauche, als der Hersteller angegeben habe und forderte Schadenersatz. Zwei Gutachten hatten im Prozessverlauf bestätigt, dass der Wagen, dessen Neupreis bei 62.000 Euro lag, etwa neun Prozent mehr Treibstoff pro Kilometer benötigt, als der Autobauer angegeben hatte.
Mercedes-Benz zog laut Gerichtssprecherin in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG seine Berufung gegen das für ihn ungünstige Urteil des Landgerichts Stuttgart zurück und sagte dem Kläger zu, 0,8 Cent pro gefahrenen Kilometer an Entschädigung zu zahlen. Die Entscheidung des OLG über die Verfahrenskosten steht noch aus – unter anderem sind Gutachterkosten in Höhe von 5.000 Euro angefallen.

VonHagen Döhl

BGH: Autokäufer kann Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten aufgrund nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten verlangen

Der Käufer eines gebrauchten Pkw hat einen Anspruch auf Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet gewesen wäre. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf das Bereicherungsrecht klargestellt (Urteil vom 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07).