Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht in alle Unterlagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12)

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Rücktrittsrecht eines Neuwagenkäufers wegen reparaturresistenten Geräuschs am Unterboden

Das OLG Frankfurt am Main hat einen Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftraten.
Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand – nach der Behauptung des Klägers 22-mal – trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat nun auch das OLG Frankfurt am Main dem Kläger dem Grund nach Recht gegeben.
Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000 Euro zu beziffern war.
(OLG Frankfurt 28.02.2013  –  3 U 18/12)

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Unfall bei Glatteis – Muss Kommune streuen?

Schneebedeckte und vereiste Straßen bestimmen zurzeit das Straßenbild! Gibt es im Winter ein Recht auf geräumte und gestreute Straßen? Muss der Verkehrsteilnehmer oder die Kommune für Unfallschäden aufkommen, wenn der Verkehrsunfall sich aufgrund nicht oder mangelhaft gestreuter Straßen ereignet hat?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss sich entsprechend vorsichtig verhalten. Das ist die Regel. Ein “Grundrecht” auf geräumte Straßen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings sind Kommunen verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraßen zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen. Aber auch hier gelten bestimmte Kernzeiten: Wer um 3.00 Uhr nachts aus der Diskothek nach Hause fährt, muss auch alleine mit einer geschlossenen Schneedecke auf der Straße klar kommen.

So hat auch das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 26.05.2010, Az.:1 U 2243/10) entschieden. Es hat klargestellt, dass die Gefahren winterlicher Wetterverhältnisse in das allgemeine Lebensrisiko fallen.  Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße. Das OLG betont, dass deswegen lediglich verkehrswichtige sowie gefährliche Stellen gestreut werden müssen.

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfallschaden aufgrund mangelnder Straßensicherung und Streuung erleiden, wird in jedem Fall empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Dabei kann geprüft werden, ob eine Verpflichtung zu einem vorbeugenden mehrmaligen (Nach-)Streuen bestanden hat und ob dagegen verstoßen wurde.

VonHagen Döhl

Was tun bei Schlaglochschäden?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt Hinweise, was für Autorfahrer bei Schäden infolge eines Schlagloches auf der Straße zu beachten ist.

Was muss ich tun, wenn ich in ein Schlagloch gefahren bin?

Gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie wichtige Beweise fotografieren: Sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch das Schlagloch und die Verkehrsbeschilderung vor Ort.

Städte und Kommunen sind zwar verpflichtet, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen, aber oft müssen Sie dennoch beweisen, dass Sie vor dem Loch im Boden nicht gewarnt worden sind. Auch Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer sowie ein Hinzurufen der Polizei können hilfreich sein.

Wer zahlt die Reparatur, wenn ich mit meinem Fahrzeug in ein Schlagloch gefahren bin?

Die Vollkaskoversicherung übernimmt den Schaden, der durch ein Schlagloch am Auto entstehen kann. Allerdings sollten Autobesitzer jetzt trotzdem besonders umsichtig fahren: Gemäß der Straßenverkehrsordnung muss jeder Fahrer sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und den Straßenverhältnissen anpassen.

Nicht jedes Schlagloch wird zur Gefahr: Denn Autos sind recht robuste Vehikel, so schnell gehen Sie nicht entzwei. Die Erfahrung der Versicherer zeigt: Der Zusammenstoß mit anderen Autos aufgrund von Glatteis kommt deutlich häufiger vor. Auch hier übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Auto. Das Verkehrsopfer erhält die Reparaturkosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Zahlen Stadt oder Kommune meine Schäden?

Ja und Nein. Zum einen hängt es am konkreten Fall, zum anderen gibt es auch unterschiedliche Gerichtsurteile dazu. So sprach im Jahr 2006 das LG Meiningen einer Autofahrerin einen Schlaglochschaden in Höhe von 403,63 Euro zu. Sie konnte der Stadt Suhl Mängel bei der Absicherung von Fahrbahnschäden nachweisen.

In anderen Urteilen wurde allerdings die Übernahme der Schäden abgelehnt. Tenor hier: Bei allgemein schlechten Straßenzuständen, ausreichender Beschilderung und angemessener Fahrweise können Schäden vermieden werden.

Welche Versicherungen helfen bei Schäden durch Schlaglöcher?

Um im Falle des Falles richtig abgesichert zu sein und das Recht auch einfordern zu können, sind eine Vollkaskoversicherung für das Auto sowie eine Rechtsschutzversicherung für gerichtliche Auseinandersetzungen empfehlenswert.

VonHagen Döhl

Haftung des Halters bei unberechtigtem Parken auf fremdem Grundstück

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
(BGH Urteil 21.09.2012, V ZR 230/11)

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Kein Reißverschlussprinzip bei einer blockierten Fahrbahnspur

Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der wegen eines Hindernisses auf seiner Spur die Fahrbahn wechselt, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen muss; ein Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.

(AG München  07.03.2012  334 C 28675/11)

 

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Vorfahrt im Kreisverkehr

Das AG München hat entschieden, dass Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen haben, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur dann, wenn an der Einmündung die Zeichen für "Kreisverkehr" und für "Vorfahrt gewähren" angebracht sind.
AG München 15.10.2012    343 C 8194/12

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Auffahrunfall nach Spurwechsel auf der Autobahn

Beim Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der nach der Lebenserfahrung für ein schuldhaftes Verhalten typisch ist. Nach der Rechtsprechung des BGH findet der Anscheinsbeweis aber regelmäßig keine Anwendung, wenn bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist. Der Anscheinsbeweis könne nur soweit gelten, wenn der Unfall das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, wenn also beide Fahrzeuge sich so lange hintereinander auf derselben Fahrspur befinden, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrbewegungen einstellen können und der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand aufbauen bzw. einhalten konnte.
(BGH 13.12.2011 – VI ZR 177/10)

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Abschleppkosten nach Parkverstoß

Die verwaltungsrechtliche Kostentragungspflicht nach Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Kfz ist für die Betroffenen immer wieder ein ärgerliches Thema. Abweichend von der sonst sehr rigiden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich das OVG Hamburg dazu geäußert:

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung bzw. Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel unverhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt.
(OVG Hamburg 08.06.2011 – 5 Bf 124/08)

VonHagen Döhl

Hälftige Schadensteilung bei Rückwärtsfahren auf Parkplatz

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für einen Unfall, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärts fahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammenstößt, beide Fahrzeugführer verantwortlich sind.

(OLG Hamm  I-9 U 32/12)