Das BVerwG hat entschieden, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie insbesondere des Altpapiers) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, zu überlassen haben.
Sie sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile „Dritte“ zu beauftragen.
Zugleich hat das BVerwG die Voraussetzungen der nach dem Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichrechtlichen Entsorgung und Verwertung des Hausmülls zulässigen gewerblichen Sammlungen eng gefasst.
Der in der Öffentlichkeit als „Kampf ums Altpapier“ bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung „blauer Tonnen“ zu erfassen und zu verwerten, u.a. weil diese Tätigkeit die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige, die zu Vorkehrungen für den Fall des „Ausstiegs“ des Privatunternehmens verpflichtet sei.
Die hiergegen erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger entfalle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien; das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Außerdem sei die Tätigkeit der Klägerin als „gewerbliche Sammlung“ gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG von der Überlassungspflicht freigestellt.
Das BVerwG ist der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt.
Es hat dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vielmehr für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entnommen. Davon ausgenommen seien nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich – also ohne Beauftragung eines Dritten – beispielsweise bei Eigenkompostierung in der Lage sind. Das ergibt sich nach Auffassung des BVerwG aus der Systematik des Gesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Bei privaten Haushalten rechtfertige diese Zielsetzung anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wäre eine – auch der Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht zu entnehmende – Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen, hätte es einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Ob und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägerin als „gewerbliche Sammlung“ i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen ist und sie in diesem Rahmen Altpapier aus Privathaushalten ausnahmsweise verwerten darf, konnte das BVerwG mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Es hat aber die Voraussetzungen für diese Ausnahme erheblich enger gefasst als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließe Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Ferner stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlichrechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.
Zur Prüfung dieser engeren Voraussetzungen hat das BVerwG die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG – Urteil vom 18. Juni 2009