Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Ehescheidung – wie geht das?

Die Einleitung Ehescheidungsverfahrens erfolgt durch die Einreichung einer Antragsschrift auf Ehescheidung. Der Antrag enthält die persönlichen Daten der Eheleute, das Heiratsdatum und eine Begründung für den Antrag. Sofern das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute geschieden werden wollen, reichen diese Angaben für die Begründung aus. Der Antragsschrift ist die Heiratsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch über die Eheschließung beizufügen.
Zusammen mit der Ehescheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich geregelt. Wenn vom Gericht Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zur Vermögensauseinandersetzung oder zur Wohnungs- und Hausratsverteilung – kurz: zu den Scheidungsfolgen – gewünscht werden, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Alle Scheidungsfolgen können auch später noch gerichtlich geklärt werden. Dies erhöht aber die Kosten erheblich!
Den Scheidungsantrag kann nur mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes eingereicht werden. Dafür herrscht also „Anwaltszwang“. Wenn kein Streit über Folgesachen besteht und nur Versorgungsausgleich und Ehescheidung geregelt werden sollen, genügt allerdings eine Anwältin oder ein Anwalt. Die Zustimmung zu einem Ehescheidungsantrag kann persönlich erklärt werden. So können die Scheidungskosten fast um 50% reduziert werden.

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Versorgungsausgleich & Ehescheidung – Teilung der Altersversorgung bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich handelt es um einen Ausgleich der von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Über diese Folgesache muss das Familiengericht im Regelfall entscheiden. Das Familiengericht wird von Amts wegen tätig, sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Dies bedeutet, dass förmliche Anträge der Eheleute nicht erforderlich sind, um die Entscheidung des Gerichts zu bewirken.
Für beide Ehepartner wird ermittelt, welche Rentenanwartschaften bis zur Einleitung der Ehescheidung bereits entstanden sind. Dies können „normale“ gesetzliche Renten bei der Rentenversicherung Bund oder Beamtenpensionskasse sein. Erfasst sind aber auch Betriebsrenten und andere Zusatzversorgungen sowie private Rentenversicherungen, die auf eine wiederkehrende Leistung (und nicht auf eine Einmalzahlung) gerichtet sind.
Die jeweiligen Versorgungsträger rechnen die Renten auf Anforderung des Familiengerichts genau aus und teilen die Ergebnisse mit.
Für den Versorgungsausgleich sind nur die während der Ehe angefallenen Rentenanwartschaften wichtig. Die für jeden Ehepartner entstandenen Renten werden verglichen und derjenige, der höhere Anwartschaften hat, muss dem anderen die Hälfte des überschießenden Betrages abgeben. Dies geschieht, indem von einem Rentenkonto ein bestimmter Betrag abgebucht und auf dem anderen Konto dazugebucht wird.
Wie bei Umbuchungen auf dem Girokonto erfolgt der Versorgungsausgleich in aller Regel zunächst nur auf dem Papier. In ganz wenigen Ausnahmefällen müssen sofort Zahlungen geleistet werden. Die Auswirkungen zeigen sich erst bei Eintritt des Rentenfalls, wenn also im Alter oder bei Invalidität auf das Konto zugegriffen wird. Hier wird dann ein Ehepartner mehr und der andere weniger Rente ausgezahlt erhalten als dies ohne die Ehescheidung der Fall gewesen wäre.

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Die Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet erst mit Einreichung des Ehescheidungsantrages oder auf Antrag frühestens drei Jahre nach Trennung. Wenn während der Trennungszeit keine gegenseitige Teilhabe am Zugewinn mehr gewünscht wird oder Vermögensverschiebungen in dieser Zeit befürchtet werden, sollte ein notariell beurkundeter Ehevertrag den Berechnungsstichtag vorverlegen. Das geht selbstverständlich nur einvernehmlich.
In das Endvermögen muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist. Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob Vermögenswerte durch Erbschaft und Schenkung erworben oder bereits mit in die Ehe gebracht wurden. Diese zuletzt genannten Werte stellen vielmehr zusammengerechnet das „Anfangsvermögen“ dar. Die Formulierung ist etwas irreführend, weil „Anfangs“vermögen auch Schenkungen und Erbschaften nach dem Anfang der Ehe sind.
Das so ermittelte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt dann den auf beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn dar. Endvermögen, Anfangsvermögen und Zugewinn können nicht niedriger als 0 sein. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn, muss dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages auszahlen = Zugewinnausgleich.
! Achtung: ein solcher Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung!

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Ehegattenunterhalt

Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung und meist auch noch nach erfolgter Ehescheidung.

Zwar sagt das Gesetz, dass geschiedene Eheleute alle Anstrengungen unternehmen sollen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Selbst wenn geschiedene Eheleute beide erwerbstätig sind, werden nach der Scheidung Einkommensunterschiede meist durch den so genannten Aufstockungsunterhalt ausgeglichen. Dies gilt bei langen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, nach der derzeit noch herrschenden Rechtsprechung ein Leben lang (Lebensstandardgarantie).

Das zu erwartende neue Unterhaltsrecht wird dies ändern. Aber auch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits Weichen dafür gestellt, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden können.

Während der Trennungszeit ist bei Bedürftigkeit des anderen Ehepartners in der Regel immer Ehegattenunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner zunächst ist nicht zuzumuten, bereits vor einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Trennungszeit als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen ist, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.

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Keine Düsseldorfer Tabelle in Ecuador

BGB § 1610Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe bedient sich der Senat insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a EStG. Die hiermit verbundene Pauschalierung ist im Interesse der Praktikabilität, zumal auch in der außergerichtlichen Beratungspraxis, hinzunehmen. Auf dieser Grundlage entspricht nach derRechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen bemessenen Bedarf zu lediglich einem Viertel. Ob der hiernach ermittelte Betrag wiederum zu erhöhen ist, um den im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten in gewissem Umfang an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007 – 7 WF 216/07

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BFH: Eingetragene Lebenspartner stehen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatten nicht gleich

Ehegatten sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz der Steuerklasse I zugeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Ferner kommen sie in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307.000 Euro und haben außerdem einen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Diese Regelungen gelten nicht für eingetragene Lebenspartner. Dies billigte der Bundesfinanzhof in einem am 15.08.2007 bekannt gegebenen Beschluss: die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III sei nicht verfassungswidrig (Beschluss vom 20.06.2007, Az.: II R 56/05).

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Kabinett beschließt Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erleichtert. Das Bundeskabinett hat am 11.07.2007 einen Gesetzentwurf zur Vaterschaftsfeststellung beschlossen. Damit sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Dieses hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.03.2008 ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.

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Eheliche Lebensgemeinschaft: Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung

Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB muss ein Ehegatte der steuerlichen Zusammenveranlagung dann zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von den hierdurch entstehenden Nachteilen freizustellen.

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Versorgungsausgleich: Zuordnung von privaten Rentenversicherungen

Den Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, in der Regel dem güterrechtlichen Ausgleich.
(BGH, Beschluss v. 14.3.2007 – XII ZB 36/05)

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Absenkung der Mindestsätze für Kindesunterhalt ab 1. Juli 2007

Das Bundesjustizministerium hat für die Zeit ab dem 01.07.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 01.07.2007 neu gefasst. Damit steht erstmals in Deutschland minderjährigen Kindern weniger Unterhalt zu. Die von den Familiensenaten des Düsseldorfer Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Eine solche Absenkung der Mindestsätze für den Unterhalt hat es noch nie gegeben. Ursache ist der Rückgang der Nettolöhne, die der Berechnung zu Grunde lägen. Wenn die Eltern weniger Einkommen haben, müssen sie irgendwo kürzen, und dann sind auch die Kinder betroffen», sagte OLG- Richter Soyka bei der Vorstellung der neuen «Düsseldorfer Tabelle».
Die Regelbeträge werden vom 01.07.2007 an um etwa ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 Euro (statt 204 Euro) für Kinder von null bis fünf Jahren, 245 Euro (statt 247 Euro) für Kinder von sechs bis elf Jahren und 288 Euro (statt 291 Euro) für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden hier der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Danach betragen die Regelbeträge in den neuen Bundesländern 186 EUR (statt bisher 188 EUR) für Kinder von null bis fünf Jahren, 226 Euro (statt 228 Euro) für Kinder von sechs bis elf Jahren und 267 Euro (statt 269 Euro) für Kinder von zwölf bis 17 Jahren sowie 361 EUR (statt 310 EUR) für Volljährige. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 Euro. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.