Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 FGB

EGBGB Art. 231 § 6, EGBGB Art. 234 § 4, FGB § 39
Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 XII ZR 194/00 FamRZ 2002, 1097, 1098).

Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.
BGH Urteil 06.08.2008, XII ZR 155/06

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Das Namensrecht der Eheleute

Die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) besteht nicht mehr. Die Eheleute sollen einen gemeinsamen Ehenamen führen, sie müssen es jedoch nicht.
Geben die Eheleute anlässlich der Heirat keine entsprechende Erklärung ab, so behält jeder von ihnen den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen. Allein am Namen kann daher ein Außenstehender nicht mehr erkennen, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.
Wollen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen, so sollen sie dies bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklären. Später kann die Erklärung nur noch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Bei der Wahl des Ehenamens haben die Eheleute die Wahl, entweder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen.
Die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ist ausgeschlossen, weil bei der Möglichkeit von Doppelnamen in nur wenigen Generationen die Gefahr von nicht mehr handhabbaren „Bandwurmnamen“ besteht. Einzige Ausnahme ist, dass in der Geburtsurkunde ein Doppelname eingetragen ist.
Bis vor kurzem konnte nur der Geburtsname des einen oder anderen zum Ehenamen gewählt werden. Die Weitergabe eines durch eine frühere Ehe erworbenen Namens als Ehename in die neue Ehe war nicht möglich.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste das Gesetz jedoch geändert werden, nunmehr ist es auch möglich einen angeheirateten Namen als Ehenamen in einer neuen Ehe zu bestimmen.
Derjenige dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

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Vergütung für Beiordnung in Ehesachen auch für außergerichtlichen Vergleich

Der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe in einem Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen.
(OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2007 – 11 WF 166/07)

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Versorgungsausgleich bei Scheidung soll gerechter werden

Der Ausgleich von Versorgungs- und Rentenansprüchen bei Scheidungen soll neu geregelt und damit gerechter werden. Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach Saldierung aller Anrechte soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs künftig jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt werden (BT-Drucks. 16/10144). Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge werden in dieses System der internen Teilung einbezogen. Vor allem geschiedene Frauen würden profitieren, teilte der Bundestag am 27.08.2008 mit.

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Bundesregierung beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

Das Bundeskabinett hat am 20.08.2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Grundsätzlich werde der Zugewinnausgleich beibehalten, die Vermögensteilung im Scheidungsfalle solle allerdings noch gerechter werden, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Berücksichtigt werden solle künftig, wenn ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen sei. Außerdem wolle der Entwurf Manipulationen gegenüber dem Ehepartner verhindern, teilte das Bundesjustizministerium mit.

Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem so genannten «negativen Anfangsvermögen» führen, sollen künftig bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen.

Die Güterrechtsreform sieht vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach geltendem Recht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Durch die geplante Neuregelung soll verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit laut Justizministerium nur gering ausgeprägt. Künftig soll er seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können.

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 Euro überschreitet. Nach dem Gesetzentwurf soll die betragsmäßige Begrenzung wegfallen und es soll ohne gerichtliche Genehmigung verfügt werden können.

Reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, können nach dem Gesetzentwurf künftig gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

Zypries kündigte am 20.08.2008 weitere Reformschritte für diese Legislaturperiode an. Diese würden sich auf die Berechnung des Versorgungsausgleichs und die erworbenen Rentenansprüche beziehen.

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BGH erweitert Möglichkeiten des finanziellen Ausgleichs zwischen Unverheirateten nach Scheitern der Beziehung

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum finanziellen Ausgleich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelockert. Er entschied, dass derjenige Partner, der während der Beziehung einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes des anderen Partners (zum Beispiel Wohnhaus) geleistet habe, neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und solche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geltend machen könne. Mit der Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung reagierte der BGH auf Kritik an seiner bisherigen Rechtsansicht (Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, BeckRS 2008, 17118).

Klägerin und Beklagter lernten sich 1990 kennen. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, verklagte die Frau den Mann auf Räumung des Anwesens. Dem Begehren kam dieser nach, verlangte aber im Gegenzug einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Seine Widerklage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Auf die Revision des Mannes hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Bisherige Rechtsansicht: Kein Ausgleich gemeinschaftsbezogener Zuwendungen
Der erkennende Senat verweist in seiner Entscheidung zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können. Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten. Daher bestehe nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft, so die Begründung. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (vgl. dazu BGH vom 06.10.2003, NJW 2004, 58).

Der BGH räumt in seiner jetzigen Entscheidung ein, dass ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen könne, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche aber für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus, so der BGH. Ausreichend sei aber, dass die Parteien die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören solle. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen laut BGH jedoch nicht vor. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen hätten.

Aufgegeben hat der BGH seine Rechtsansicht zu den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Bisher galt: Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH, NJW 1997, 3371). Diese restriktive Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1994, 948). Jetzt entschied der BGH, dass bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Ausgleichsverlangen unter dem Aspekt des Bereicherungsrechts und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist.

Der BGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung besteht, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setze voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei. Einseitige Vorstellungen genügten nicht, so der BGH. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne könne aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkannt und die Leistung entgegengenommen habe, ohne zu widersprechen. Eine solche Zweckabrede habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Prüfung, ob eine solche vorgelegen habe, müsse es jetzt nachholen. Der erkennende Senat hält bereicherungsrechtliche Ansprüche hier jedenfalls für möglich.

Daneben kommt laut BGH ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzenüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasse insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen komme oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen sei. Sie habe allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären, so der BGH. Auszuscheiden seien die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen und die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitrage, sondern größere Einmalzahlungen erbringe. Er könne insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf gedeckt hätten oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernommen habe (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 443).

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Festgeld auf den Namen des Kindes gehört diesem auch

legt ein Elternteil einen Betrag als Festgeld auf den Namen des minderjährigen Kindes an, steht dem Kind als Kontoinhaber die Forderung auch zu. (Oberlandesgerichtes Saarbrücken- 4 U 8/07).
Ein Versicherungsvertreter hatte Geld auf den Namen seines Kindes angelegt. Seine Ehe wurde geschieden. Nach der Trennung verlangte das Kind vom Vater das Geld zurück, der über das Konto verfügt hatte. Das Gericht gab dem Kind Recht: Der Vater war nicht berechtigt, allein über die Festgeldanlage zu verfügen. Die elterliche Sorge habe beide Elternteile zugestanden, die Ex – Frau war mit dem Vorgehen nicht einverstanden.

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BGH: Neuverheiratung beeinflusst Höhe der Unterhaltspflicht für den geschiedenen und den neuen Ehepartner

Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit über nacheheliche Unterhaltspflichten entschieden, dass sich nach Scheidung und Neuverheiratung des Unterhaltspflichtigen die Ansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Der jeweilige Bedarf sei dann aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Zudem habe sich seit 01.01.2008 auch der Rang der Unterhaltsansprüche geändert, wenn aus der zweiten Ehe Kinder hervorgehen und der zweite Ehepartner sich um ein noch minderjähriges Kind kümmere. Im Rang stehe dann hinter dem an erster Stelle stehenden minderjährigen Kind der betreuende Elternteil. Der geschiedene Ehegatte folge erst auf dem dritten Rang. Wie der BGH mitteilte, hat er im Rahmen dieser Entscheidung auch seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils geändert (Urteil vom 30.07.2008; Az.: XII ZR 177/06).
Der Kläger und die Beklagte hatten sich 2002 nach 24 Ehejahren getrennt, die kinderlose Ehe wurde 2005 rechtskräftig geschieden. Die Parteien schlossen im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rund 1175 Euro zur Verfügung hatte, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 Euro zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrte nun den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er berief sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 01.12.2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten.
Der BGH ging bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) von seiner neueren Rechtsprechung aus, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen sei (BGH, NJW 2008, 1662).
Nunmehr sei der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Soweit nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden sei, ergebe sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz könne aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben müsse. Diesem Grundsatz sei vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben müsse, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung habe. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten sei das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.
Der BGH nahm den Fall zugleich zum Anlass, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren – weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen würden, könnte der BGH diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings dürfe ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.
Hinsichtlich des Ranges der Unterhaltsansprüche rügte der BGH als rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen hatte. Bis Ende 2007 sei der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt gewesen. Ein neuer Ehegatte habe sich danach auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten müssen und im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen können, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung gestanden habe. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau hat es nach der Entscheidung des BGH für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben.
Anders sei dies aber für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008. Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz habe insoweit eine neue Rangfolge festgelegt. An die Stelle des Prioritätsgedankens sei das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche getreten. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder seien im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreute, das noch keine drei Jahre alt sei, sei sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stünden nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei sei aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen, sondern es sei gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten habe. Da die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig gewesen sei und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich seien, sei ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.

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BGH: Verlängerung des Unterhalts auch bei nichtehelichem Kind möglich

Alleinerziehende können ab dem dritten Lebensjahr eines nichtehelich geborenen Kind aus elternbezogenen Gründen Betreuungsunterhalt erhalten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008 ist dies möglich, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch. Eine vollschichtige Erwerbspflicht könne ihnen nicht notwendig zugemutet werden, selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut werde. Denn zusammen mit den Erziehungsaufgaben könne dies zu einer übermäßigen Belastung führen. Der Zwölfte Zivilsenat hatte sich damit erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Das Grundsatzurteil hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts (Az.: XII ZR 109/05).

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Macht mich die Scheidung arm ?

Durch meine Scheidung bin ich zum Millionär geworden! Vorher war ich Milliardär…

Dieser – wohl nicht ganz ernst gemeinte – Spruch soll die verbreitete Auffassung verdeutlichen, nach der eine Scheidung wirtschaftlich schwerwiegende Folgen haben kann.
Und in der Tat können besonders Selbständige durch eine Scheidung in existenzielle Probleme geraten.
Auf Antrag eines Ehepartners wird mit oder nach der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn die Parteien im gesetzlichen Güterstand leben. Dabei wird das während der Ehe erworbene Vermögen – zu dem auch der Wert eines Unternehmens gehört – ausgeglichen, wobei derjenige, dessen Vermögenszuwachs geringer ist, einen Ausgleich in Geld erhält. Durch hohe Unternehmenswerte können Selbständige also zu erheblichen Zahlungen an den Partner verpflichtet werden – selbst dann, wenn dies zur Veräußerung des Unternehmens oder sogar zu dessen Ruin führt.
Vorbeugen kann man dem durch eine ehevertragliche Vereinbarung über eine Gütertrennung (dann erfolgt kein Zugewinnausgleich) oder einen modifizierten Zugewinnausgleich, der z.B. den Wert des Unternehmens vom Zugewinn ausschließt.
Solche Vereinbarungen können vor der Eheschließung, aber auch während der Ehe und sogar noch im Zuge der Scheidung – als Scheidungsfolgenvereinbarung – geschlossen werden.
Sie sollten beiderseits gut überlegt und von einer anwaltlichen Beratung begleitet sein.