Der Arbeitnehmer kann auf unstreitigen gesetzlichen Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder darüber hinausgehende tarifvertragliche Urlaubsansprüche nicht wirksam verzichten. Dasselbe gilt in dem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Verzicht ist auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches möglich, selbst wenn die Ansprüche nach dem Willen der Parteien darin abschließend geregelt werden sollen (BAG, Urteil vom 20.01.1998, 9 AZR 812/96).
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