Grundsätzlich ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In diesem zeitlichen Rahmen kann das befristete Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Voraussetzung einer solchen Verlängerung ist, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Wird die Verlängerung erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit rückwirkend vereinbart, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung ohne Sachgrund unzulässig ist.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hebt in einer Entscheidung vom 06.03.2013 mehrfach hervor, dass die sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nur zulässig und möglich ist, wenn es sich bei dem zu verlängernden Vertrag um einen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TZBFG befristeten Vertrag handelt. Eine Vertragsverlängerung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der zu verlängernde Vertrag nicht selbst gegen das Anschlussverbot verstoßen hat. Voraussetzung einer sachgrundlosen Befristung ist, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2013 – 6 Sa 346/12)
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