Internetnutzung am Arbeitsplatz

VonHagen Döhl

Internetnutzung am Arbeitsplatz

Wird vor Gericht über die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch Beschäftigte bestritten, etwa wenn es um die Berechtigung einer Abmahnung oder Kündigung geht, kann es im Einzelfall kniffelig werden. Einfach liegt der Fall dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung komplett untersagt hat. Dies geschieht allerdings immer seltener; einerseits und solche rigorosen Verbote schlecht für das Image von Unternehmen, die sich in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels als arbeitnehmerfreundlich präsentieren wollen, andererseits kommt heute kaum noch jemand ohne diese Segnungen des Internet aus, sei es zum Zwecke der Kommunikation, der Warenbestellung oder der Informationsbeschaffung.

Erlauben Arbeitgeber aber – wenigstens teilweise – die Internetnutzung zu Privatzwecken, haben sie im Streitfall ein Problem: Nach der höheren Meinung gilt der Arbeitgeber auch bei nur eingeschränkt erlaubter Privatnutzung des Internets als Dienstanbieter nach dem Telekommunikationsgesetz und hat das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Das bedeutet, dass bei jeglicher erlaubten Privatnutzung der Arbeitgeber und sich das Internetnutzungsverhalten des Mitarbeiters nicht kontrollieren darf und Kontrollen gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen würden. Im Prozess hat er dann später ein Beweisproblem, weil ein Beweisverwertungsverbot droht. Mehr noch: Er könnte sich selbst wegen Verstoßes gegen § 206 Strafgesetzbuch (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) strafrechtlich verantworten müssen.

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Hagen Döhl administrator

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