Informationen zum Basiszins und zum Verzugszinssatz ab 1. Januar 2016

VonHagen Döhl

Informationen zum Basiszins und zum Verzugszinssatz ab 1. Januar 2016

Mit dem Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber auch die Regelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen verändert.
Der Schuldner kommt danach nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist.
Die seit dem 1.1.2002 geltende Neufassung des § 288 BGB regelte für den Fall des Verzuges bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also zwischen Unternehmen untereinander), dass der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen (8 % – Punkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dieser Zinssatz beträgt seit dem 29.7.2014   9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinnsatz liegt seit dem 1.1.2015 bei  -0,83 % und ist auch zum 1. Januar dieses Jahres unverändert geblieben.

Damit betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 4,17 (Verbrauchergeschäfte) bzw. 8,17 % p.a.

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